Am
1. Juli 2013 löst die neue EU Bauprodukte-Verordnung (BauPVO)
die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) vollständig ab. Als
europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.
Bauprodukte,
die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO
entsprechen. Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Verfügbarmachung eines
Bauprodukts auf dem europäischen Markt durch den Hersteller, seinen
Bevollmächtigten oder den Importeur zu verstehen.
Davon
abgegrenzt ist der Begriff der „Bereitstellung“, der die Weitergabe eines in
Verkehr gebrachten Bauprodukts in der Lieferkette bezeichnet, z. B. vom
Baustofffachhandel an den Endkunden.
Die
BauPVO unterscheidet sich insbesondere durch die Leistungserklärung, die
CE-Kennzeichnung und die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
von der bisherigen BPR.
Die
CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen, in der die
Leistungen des Bauprodukts für dessen Wesentliche Merkmale anzugeben sind.
Welche Merkmale eines Bauprodukts wesentlich sind, ergibt sich aus den
harmonisierten technischen Spezifikationen und geht auf die gesetzlichen
Anforderungen zurück, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der
Erfüllung von Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt werden.
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