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Freitag, 18. November 2016

App Verbraucher Schutz



vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Warnung vor unsicheren Lebensmitteln und Produkten. Lebensmittel-Meldefunktion für Verbraucher
Diese App warnt den Verbraucher über Lebensmittel und Produkte die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und vom Hersteller zurückgerufen wurden. Liegen entsprechende Warnungen vor, erhält der Nutzer eine Benachrichtigung auf sein Smartphone. Dabei kann er über „Einstellungen“ sowohl die Anzahl der Warnungen als auch die Benachrichtigungen individuell steuern.
Verbraucher können mit dieser App selbst aktiv werden und über eine integrierte Meldefunktion nicht sichere Lebensmittel in nur 4 Schritten dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit melden. Von dort wird die Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) weitergeleitet.
Darüber hinaus informiert diese App über die 7 wichtigsten Regeln zur Lebensmittelhygiene, gibt Hinweise zur Kennzeichnung bei Lebensmitteln und über empfehlenswerte Gütesiegel. Zu vielen Verbraucherfragen bietet sie tagesaktuelle Meldungen.




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Donnerstag, 6. Oktober 2016

Chemische Produkte sicher herstellen und verwenden



Neuer Bußgeldkatalog zum Chemikalienrecht informiert über Strafrahmen bei Verstößen

Ein neuer Bußgeldkatalog zum Chemikalienrecht informiert auf über 50 Seiten, welche Strafen der Gesetzgeber vorgesehen hat, wenn gegen Bestimmungen verstoßen wird. Beispielsweise, wenn Farben und Lacke, Schädlingsbekämpfungs- oder Reinigungsmittel nicht vorschriftsmäßig verkauft oder verwendet werden.

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW teilt mit:
Ein neuer Bußgeldkatalog zum Chemikalienrecht informiert auf über 50 Seiten, welche Strafen der Gesetzgeber vorgesehen hat, wenn gegen Bestimmungen verstoßen wird. Beispielsweise, wenn Farben und Lacke, Schädlingsbekämpfungs- oder Reinigungsmittel nicht vorschriftsmäßig verkauft oder verwendet werden. Der neue Bußgeldkatalog hilft den zuständigen Überwachungsbehörden dabei, den vorgesehenen Strafrahmen bei Verstößen schnell zu erkennen. Der Katalog soll darüber hinaus als Entscheidungshilfe dienen, um Fälle wegen Verdachts auf eine Straftat an die Staatsanwaltschaft abgeben zu können. Unternehmen erfahren zudem, wie Behörden vorsätzliche oder wiederholte Verstöße bewerten.

„Wichtig ist, dass die Unternehmen, die sich an Recht und Gesetz halten, nicht gegenüber schwarzen Schafen benachteiligt werden“, sagte Arbeitsminister Rainer Schmeltzer in Düsseldorf. „Zukünftig werden die Überwachungsbehörden noch stärker darauf achten, dass die Täter keine Vorteile aus der Verletzung von Chemikalienschutzvorschriften ziehen können.“ Der Arbeitsminister weist darauf hin, dass die Behörden in solchen Fällen auch die Möglichkeit haben, Gewinne abzuschöpfen.

Im Chemikalienrecht reicht die Spannbreite der Bußgelder für unsichere Verpackungen, mangelhafte Kennzeichnungen, unrichtige oder unvollständige Informationen in Sicherheitsdatenblättern oder illegales in Verkehr bringen von 100 bis 50.000 Euro. In bestimmten Fällen sind auch Bußgelder bis zu 200.000 Euro möglich. Darunter fallen beispielsweise unzulässige Importe von Chemikalien, Verstöße gegen Registrierungspflichten von Herstellern oder auch mangelhafte Sicherheitsdatenblätter.

Samstag, 27. August 2016

Klarstellung: Keine Gefahr für Topflappen durch EU



Jetzt reguliert die EU auch noch Grillhandschuhe und Topflappen! Wie jeden Sommer ist jetzt wieder ein Mythos über eine weitere Idee angeblich regelwütiger EU-Bürokraten im Umlauf. Aber es gibt keinen Grund zur Aufregung: der selbstgehäkelte Topflappen wird nicht verboten. 

Fakt ist: Die Mitgliedstaaten wollten, dass kommerziell vermarktete Ofen- und Grillhandschuhe für den privaten Gebrauch genauso sicher sein sollten wie die für professionelle Nutzer. Das hat die Kommission auch vorgeschlagen - schon Anfang 2014 zusammen mit einer Reform weiterer Sicherheitsstandards für die persönliche Schutzausrüstung bei Arbeit und Freizeit.

Beschlossen haben diese Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen dann nicht irgendwelche EU-Bürokraten, sondern gewählte Politiker im Europäischen Parlament und im Ministerrat.


Dienstag, 16. August 2016

Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ist ein Wettbewerbsverstoß



Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 

Die Vorgabe des Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben können. 

Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.