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Freitag, 30. Juli 2021

"Novelle des Verpackungsgesetzes seit 3. Juli in Kraft!"

Erste Ausbaustufe des Verpackungsregisters LUCID startet: Lückenschluss für Marktplätze und ausländische Importeure

Pressemitteilung: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister


Seit 3. Juli ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Verschiedene europäische Rechtsakte mussten unter anderem in deutsches Recht überführt werden. Obwohl die neue Fassung des Verpackungsgesetzes erst am 14. Juni 2021 verkündet wurde, ging die erste notwendige Ausbaustufe des Verpackungsregisters am 3. Juli 2021 pünktlich an den Start. Erneut hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter Beweis gestellt, dass sie als digitale Behörde schlank und effizient selbst komplette Datenbankumbauten in kurzer Zeit realisieren kann. Die zweite Ausbaustufe erfolgt zum 1. Juli 2022.

Worum geht es inhaltlich? Immer mehr Verpackungen gelangen aus dem Ausland nach Deutschland, immer mehr Waren werden über elektronische Marktplätze vertrieben. Das bedeutet eine Vielzahl von Verpackungen. Doch die ausländischen Produzenten und Händler kennen die deutschen Rechtsvorschriften dazu oft nicht. Bislang führte das oft dazu, dass die ausländischen Firmen sich illegal verhielten. Der Vollzug im Ausland ist schwierig.

 Ab 3. Juli 2021 sieht das Verpackungsgesetz vor, dass ausländische Produzenten und Onlinehändler einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen können. Dieser übernimmt die Erfüllung aller Pflichten für den eigentlich Verpflichteten. Damit ist gewährleistet, dass dieser das deutsche Recht kennt und jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Bevollmächtigte meldet die erforderlichen Daten an das Verpackungsregister LUCID. Hierzu waren umfangreiche Umprogrammierungen der Software LUCID notwendig. Eine weitere kleine Änderung mit großer Wirkung bringt ebenfalls ein deutlich größeres Maß an Transparenz: Anstelle der E-Mail-Adresse wird künftig die Steuernummer veröffentlicht. Über diese können die nach dem Gesetz Verpflichteten von den Händlern und Marktplätzen besser identifiziert werden. Verpackungen von Produzenten, die nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot. Nun können Händler und Marktplätze über eine Schnittstelle schnell anhand der Steuernummer der Produzenten und Onlinehändler ermitteln, ob diese im Register gelistet sind. Trittbrettfahrer fallen schneller auf.

„Verpackungen sind Rohstoffe. Nur in einem finanziell gesunden Markt können die Recyclinganforderungen auf hohem Niveau umgesetzt werden. Trittbrettfahrer müssen identifiziert werden, sie müssen auch für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Die gesetzlichen Änderungen schaffen mehr Transparenz in zwei zentralen Bereichen,“ erläutert Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, den Sinn der ersten Ausbaustufe des Registers.







Zwei weitere Termine bringen zusätzliche Regelungen für noch mehr Transparenz.

• Zum 1. Januar 2022: Die erweiterte Pfandflicht für Einweggetränkeverpackungen

• Ab 1. Juli 2022: Die zweite Ausbaustufe des Registers betrifft dann all diejenigen, die befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Ab dem Zeitpunkt muss der Hersteller für alle Verpackungsarten eine Registrierung vornehmen, also auch für Pfandverpackungen, Transportverpackungen oder industrielle Verpackungen. Auch die sogenannten Serviceverpackungen (z. B. To-Go-Verpackungen, die in der Filiale befüllt werden) unterliegen dann der Registrierungspflicht. Allerdings müssen in der Regel keine Datenmeldungen hinterlegt werden.

• Auch die elektronischen Marktplätze und Online-Plattformen werden ab dem 1. Juli 2022 direkt in die Pflicht genommen. Diese Marktteilnehmer dürfen Waren in ihren Versandverpackungen und weiteren Verkaufsverpackungen nur dann anbieten, wenn die Verpackungen an einem System beteiligt und im Verpackungsregister LUCID registriert wurden. Dies ergänzt die Neuregelung zur Steuernummer, da damit die Grundlage geschaffen wurde, diese Pflicht digital umzusetzen.

Mit der Veröffentlichung der registrierten Unternehmen wird nachvollziehbar, wer diese Verpackungen in Verkehr bringt.

Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Die klare Benennung der Adressatengruppe erhöht die bereits erreichte Transparenz nochmal deutlich. Das Prinzip der direkten Produktverantwortung wird konsequent und konkret für alle Arten von Verpackungen und Vertriebswege benannt. Für ausländische Unternehmen wird es einfacher, die Regeln einzuhalten. Wir treten in eine neue Phase der Wirksamkeit des Gesetzes ein.“ Seit Inkrafttreten des Gesetzes 2019 wurde viel erreicht. Aktuell sind rund 212.000 Unternehmen registriert. Das entspricht im Vergleich zu 2018 dem Trend einer Vervierfachung der produktverantwortlich handelnden Unternehmen. Mehr Produzenten zahlen für das Recycling ihrer Verpackungen. Die Unternehmen kümmern sich zunehmend um recycling- und umweltgerechte Verpackungen. Auch für den Vollzug hat die ZSVR mit dem digitalen Behördenportal im April 2021 neue Voraussetzungen geschaffen. Der Zugriff der zuständigen Behörden auf identifizierte Fehlverhaltensfälle von Unternehmen erfolgt damit direkt.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihren Sitz in Osnabrück. Stifter sind die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), der Handelsverband Deutschland (HDE), die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) sowie der Markenverband. Sie wird mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 als beliehene Behörde für mehr Transparenz und Kontrolle beim Verpackungsrecycling sorgen. Dazu führt sie ein Register aller Produktverantwortlichen aus Industrie und Handel, gleicht Mengen von Herstellern und Systemen ab und sorgt damit für mehr Fairness und eine transparente Kostenteilung unter den Beteiligten. Vorstand der Stiftung ist die Juristin Gunda Rachut. Weitere Informationen zur Arbeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister finden Sie unter www.verpackungsregister.org 

 


Weiter zum Thema: Link Umwelt Bundesamt

Samstag, 26. Juni 2021

ebay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

ebay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der Entscheidung vom 24.06.21 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.

Das OLG verpflichtete deshalb die Betreiberin von ebay.de, es zu unterlassen, ihren Marktplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen.

Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de.

Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen sei, urteilte das OLG. Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. „notice an take down“-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.

Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch nicht streitgegenständlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021, Az. 6 U 244/19 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2019, Az. 2-6 O 77/19) Die Entscheidung ist in Kürze unter www.nv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Pressemitteilung: OLG Frankfurt am Main

Freitag, 2. April 2021

COVID-19 verdächtige Zertifikate für PSA

 


Nein leider kein Aprilscherz!

Anbei eine Stellungnahme der „European Safety Federation“ ESF zur Situation mit gefälschter PSA im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie.

Die Europäische Sicherheitsföderation (ESF) ist ein gemeinnütziger Handelsverband von PSA-Lieferanten. 

Sie liefert Informationen an den Markt, hat jedoch keine offizielle Rolle bei der Zertifizierung, Konformitätsbewertung, Registrierung oder Marktüberwachung für PSA. Um zu überprüfen, ob ein von einer benannten Stelle ausgestelltes Zertifikat echt und gültig ist, müssen Sie sich an die betreffende benannte Stelle wenden.

Angesichts der großen Anzahl von Anfragen bitten wir Sie, zuerst den vollständigen Artikel zu lesen, bevor Sie sich an den ESF oder einen der nationalen Handelsverbände der PSA-Lieferanten wenden. Wenn Sie ein „Zertifikat“ für PSA haben, das eindeutig nicht von einer benannten Stelle für PSA stammt (dies bedeutet sicherlich alle Institute außerhalb der EU, Norwegens, der Schweiz oder der Türkei), besteht kein Zweifel daran, dass das Dokument keine gültige Rechtsgrundlage für ist CE Kennzeichnung.

Alle arbeiten sehr hart und mit den besten Absichten, den Beschäftigten im Gesundheitswesen und anderen Personen, die am Kampf gegen die COVID-19-Krise beteiligt sind, die erforderliche PSA zur Verfügung zu stellen.

In erster Linie muss die Konformitätserklärung (DoC) vorgelegt und überprüft werden. Bei Produkten, die von außerhalb der EU (einschließlich der EFTA und anderer Teilnehmer am Binnenmarkt) eingeführt werden, muss der Importeur sicherstellen, dass der Hersteller die in der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 vorgesehene Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Wenn Zweifel an der DoC bestehen oder keine DoC verfügbar ist oder ein Import von außerhalb der EU erfolgt, ist es sinnvoll oder sogar erforderlich, die Zertifizierung zu überprüfen. 

Siehe die Artikel " Was ist beim Import von PSA (z. B. FFP2-Masken) in die EU zu tun? " Und " Konformitätsbewertungsverfahren für PSA ". 

Siehe auch Leitfaden "Wie kann überprüft werden, ob Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung rechtmäßig in den EU-Markt gebracht und somit gekauft und verwendet werden können - auch im COVID-19-Kontext ", der von der EU-Kommission veröffentlicht wurde.

 Link zur Übersicht der Datenbank


Mittwoch, 3. März 2021

„DAS EU-UMWELTZEICHEN ERLEICHTERT IHNEN DIE GRÜNE ENTSCHEIDUNG“

Mehr als 72.000 Produkte und Dienstleistungen in Europa tragen das EU-Umweltzeichen. So sind umweltfreundliche Produkte wie Seifen und Shampoos, Farben und Lacke, Elektrogeräte und Möbel aber auch Dienstleistungen wie Hotels und Campingplätze für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar. Doch in der Textilindustrie kommt das Zeichen kaum zum Einsatz. Lutz Gathmann, Spezialist für Produktsicherheit und Design, weist darauf hin, dass in Deutschland gerade einmal vier Textilunternehmen das EU-Umweltzeichen tragen.

Eindeutige Kriterien

Seit 1992 kennzeichnet das europaweit und weltweit anerkannte EU-Umweltzeichen Produkte und Dienstleistungen, die über ihren gesamten Lebenszyklus hohen Umweltstandards entsprechen. „Um sich für das EU-Umweltzeichen zu qualifizieren, müssen Produkte und Dienstleistungen strenge Kriterien erfüllen“, sagt Lutz Gathmann und führt weiter aus: „Von der Rohstoffgewinnung über die Herstellung, den Vertrieb bis zur Entsorgung: Das EU-Umweltzeichen fordert die Kreislaufwirtschaft und belohnt Herstellungsverfahren, die weniger Abfall und CO2 erzeugen. Außerdem fordert es Produkte zu entwickeln, die langlebig und gut zu recyceln sind.“

Dieser Lebenszyklusansatz garantiert nach den Worten von Lutz Gathmann, dass die wichtigsten Umweltauswirkungen der Produkte im Vergleich zu ähnlichen Produkten auf dem Markt verringert werden. Die Kriterien der Gebrauchstauglichkeit garantieren auch eine gute Produktleistung. Die EU gibt eindeutige Kriterien an die Hand, die zur Vergabe des Zeichens führen.

Deutschland ist beim Umweltzeichen eher unterrepräsentiert

Im Vergleich mit anderen EU-Ländern ist Deutschland beim Umweltzeichen dennoch eher unterrepräsentiert. Wie in einem EU-Verzeichnis nachzulesen ist (Link: http://ec.europa.eu/ecat/category/en/14/textile-products), finden sich im Bereich Textil gerade einmal vier Hersteller aus Deutschland.

 https://aka-tex.de/2021/03/02/das-eu-umweltzeichen-erleichtert-ihnen-die-gruene-entscheidung








Freitag, 15. Januar 2021

Broschüre gibt Tipps für den Umgang mit FFP2-Masken für den Privatgebrauch

Interdisziplinäres Team mit Wissenschaftler*innen von FH Münster und WWU Münster forscht im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Link zur Broschüre


Freitag, 1. Januar 2021

Produkt safety culture

product safty culture

Wo steht Ihr Unternehmen bei der Produktsicherheit? Ist sie ein notwendiges Übel oder haben sie eine Sicherheitskultur etabliert und ihre Mitarbeiten für sichere Produkte begeistert, ebenso wie ihre Kunden?

www.produktsicherheit.org