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Montag, 26. März 2018

EU-Bericht: China ist Hauptherkunftsland für Produktpiraterie


Die EU-Kommission hat in einem am Dienstag 13.03.2018 veröffentlichten Bericht über die Verletzung geistigen Eigentums durch Drittstaaten informiert. Im Fokus der Kritik steht dabei unverändert China, das mit einem Anteil von 80 Prozent nach wie vor die Urheberrechtsregeln verletzt. „Der heutige Bericht zeigt nur ein paar der Probleme auf, mit denen EU-Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen in Europa und der Welt konfrontiert sind“, sagte Handelskommissarin Cecilia Malmström.

„Der Diebstahl geistigen Eigentums wie etwa Produktpiraterie und –fälschung verhindert Innovation und untergräbt das Vertrauen bei unseren Handelspartnern. Das ist besonders ein Problem in China, das immer noch den Großteil aller beschlagnahmten, gefälschten Waren verantwortet, obwohl es Fortschritte geben hat. Ich hoffe, dass der Bericht zusammen mit weiter dazu folgenden Berichten für andere Länder ein Ansporn sind, dagegen vorzugehen“, fügte Malmström hinzu.

Dem Bericht zufolge gibt es vor allem im pharmazeutischen Bereich und beim Urheberrecht die meisten Probleme – und hier auch wieder mit China. Um gezielter das Problem angehen zu können, hat die EU eine Konsultation gestartet, die noch bis zum 14. April läuft.

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Dienstag, 6. März 2018

Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?



Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?


Ein Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden Fallkonstellationen ergeben:



1. Der Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5 ElektroG.



2. Der Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch, d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf (Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).



Keine Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).