Bei neuen Produkten besteht ein großer Informationsbedarf, bezüglich geltender Anforderungen zur Produktsicherheit, bei der EU Markteinführung. Spezialwissen und Erfahrung sind nötig um alle aktuellen Gesetze und Verordnungen, CE Vorschriften und relevanten Normen etc. zu kennen. Nur eine gute Beratung im Vorfeld, kann helfen teure Fehler bis hin zu Nachrüstung und Produktrückruf, zu vermeiden.
Montag, 26. März 2018
EU-Bericht: China ist Hauptherkunftsland für Produktpiraterie
Die EU-Kommission hat in einem am Dienstag 13.03.2018 veröffentlichten Bericht über die Verletzung geistigen Eigentums durch Drittstaaten informiert. Im Fokus der Kritik steht dabei unverändert China, das mit einem Anteil von 80 Prozent nach wie vor die Urheberrechtsregeln verletzt. „Der heutige Bericht zeigt nur ein paar der Probleme auf, mit denen EU-Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen in Europa und der Welt konfrontiert sind“, sagte Handelskommissarin Cecilia Malmström.
„Der Diebstahl geistigen Eigentums wie etwa Produktpiraterie und –fälschung verhindert Innovation und untergräbt das Vertrauen bei unseren Handelspartnern. Das ist besonders ein Problem in China, das immer noch den Großteil aller beschlagnahmten, gefälschten Waren verantwortet, obwohl es Fortschritte geben hat. Ich hoffe, dass der Bericht zusammen mit weiter dazu folgenden Berichten für andere Länder ein Ansporn sind, dagegen vorzugehen“, fügte Malmström hinzu.
Dem Bericht zufolge gibt es vor allem im pharmazeutischen Bereich und beim Urheberrecht die meisten Probleme – und hier auch wieder mit China. Um gezielter das Problem angehen zu können, hat die EU eine Konsultation gestartet, die noch bis zum 14. April läuft.
Weitere Informationen
Dienstag, 6. März 2018
Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Wann ist ein
Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Ein
Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG
genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine
Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden
Fallkonstellationen ergeben:
1. Der
Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit
welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne
dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und
dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht
beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5
ElektroG.
2. Der
Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch,
d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf
(Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).
Keine
Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die
Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit
der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte
ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist
der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe
auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).
Abonnieren
Posts (Atom)