„HÄNDLER
Als Händler wird jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette bezeichnet, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit
Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.
Händler unterliegen besonderen Pflichten und müssen bei
der Marktüberwachung eine Schlüsselrolle spielen. Neben den Herstellern und
Einführern bilden die Händler die dritte Kategorie der Wirtschaftsbeteiligten,
die besonderen Pflichten unterliegen.
Einzelhändler, Großhändler und andere Händler in der
Absatzkette brauchen nicht wie der Bevollmächtigte in einem besonderen
Verhältnis zum Hersteller zu stehen. Ein Händler erwirbt Produkte für den
weiteren Vertrieb entweder bei einem Hersteller, einem Einführer oder einem
anderen Händler.
Der Händler muss hinsichtlich der anzuwendenden
Bestimmungen angemessene Sorgfalt walten lassen. So sollte er unter anderem
wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche
Unterlagen (z. B. EU- Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen,
welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen
bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die
Nichtkonformität des Produkts sprechen.
Er hat die Pflicht, der nationalen Überwachungsbehörde
gegenüber nachzuweisen, mit der angemessenen Sorgfalt gehandelt und sich
vergewissert zu haben, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die
Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die nach den
anzuwendenden Harmonisierungs-rechtsvorschriften der Union erforderlichen und
in den Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.
Die Pflichten des Händlers beziehen sich auf die
Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts durch
den Hersteller oder Einführer anzuwenden waren, sofern in spezifischen
Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen war.
Der Händler muss in der Lage sein, den Hersteller, seinen
Bevollmächtigten, den Einführer bzw. die Person anzugeben, die ihm das Produkt
zur Verfügung gestellt hat, um die Aufsichtsbehörde in dem Bemühen zu
unterstützen, die EU- Konformitätserklärung und die notwendigen Teile der
technischen Unterlagen zu erlangen.
Die Marktüberwachungsbehörden haben die Möglichkeit, die
technischen Unterlagen direkt beim Händler anzufordern. Von diesem wird jedoch
nicht erwartet, dass er im Besitz derselben ist. Bevor der Händler ein Produkt
auf dem Markt bereitstellt, muss er formell prüfen,
- dass das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist(z. B. der CE- Kennzeichnung);
- dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen (z. B. die EU-Konformitätserklärung ) und die Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, sofern dies im anzuwendenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, beigefügt sind;
- dass Hersteller und Einführer ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angegeben haben, und zwar auf dem Produkt oder
- falls dies aufgrund der Größe oder materieller Eigenschaften des Produkts nicht möglich sein sollte
- auf seiner Verpackung und/oder den Begleitunterlagen, und dass das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt.
Der Händler darf keine Produkte liefern, von denen er
weiß oder bei denen er anhand der ihm vorliegenden Informationen und als
Gewerbetreibender hätte davon ausgehen müssen, dass sie den Anforderungen der
Rechtsvorschriften nicht genügen.
Außerdem hat er mit den zuständigen Behörden im Rahmen
von Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung dieser Gefährdungen mitzuwirken
und den Hersteller oder Einführer sowie die zuständigen nationalen Behörden zu
unterrichten.
Ähnliche Verpflichtungen muss der Händler auch nach der
Bereitstellung eines Produkts erfüllen. Hat er berechtigten Grund zu der
Annahme, dass ein Produkt nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss er
sicherstellen, dass der Hersteller oder der Einführer die Korrekturmaßnahmen
zur Herstellung der Konformität des Produkts ergreift, und die zuständigen
nationalen Behörden unterrichten.
Der Händler muss sich mit dem Einführer oder Hersteller
in Verbindung setzen, um etwaige Zweifel an der Konformität des Produkts
auszuräumen.“