Text: Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Von A wie Angelhaken bis Z wie Zahnpasta: Als
Verbraucherprodukte werden viele verschiedene Erzeugnisse bezeichnet, die
Verbraucher täglich verwenden oder „verbrauchen“. Verbraucherprodukte werden
normalerweise im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einem Unternehmen in den
Verkehr gebracht. Die Unternehmen sorgen für die Sicherheit ihrer Produkte.
Behörden prüfen diese Produkte im Rahmen der Marktüberwachung. Aufgrund der
großen Bandbreite der Erzeugnisse sind Verbraucherprodukte in unterschiedlichen
rechtlichen Bereichen einzustufen und werden demzufolge von verschiedenen
Behörden kontrolliert. Das BVL koordiniert diese Überwachung und veröffentlicht
jährliche Berichte.
1. Verbraucherprodukte
nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
Zu Verbraucherprodukten im Rechtsbereich des LFGB zählen
neben Lebensmitteln, Futtermitteln und kosmetische Mitteln auch
Bedarfsgegenstände, wozu vor allem Lebensmittelkontaktmaterialien,
Körperkontaktmaterialien, Spielwaren sowie Wasch- und Reinigungsmittel für den
privaten Gebrauch gehören. Es handelt sich also um Produkte, die im engeren
Kontakt mit dem Menschen verwendet werden.
Diese Bedarfsgegenstände werden von der
Lebensmittelüberwachung der Bundesländer stichprobenartig beim Hersteller und
im Handel kontrolliert.
2. Verbraucherprodukte
nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):
Im Rechtsbereich des ProdSG wird nicht von „Erzeugnissen“
sondern nur von „Produkten“ gesprochen. Die Produktvielfalt von
Verbraucherprodukten nach dem ProdSG ist sehr groß und reicht von großen
elektrischen oder mechanischen Geräten über Sicherheitsausrüstungen bis hin zu
Spielzeug. Das ProdSG greift immer dann, wenn es kein Spezialrecht gibt, das
bereits Regelung für bestimmte Produkte enthält. Einige Produktgruppen werden
aber auch unter dem ProdSG über spezielle Verordnungen und Normen geregelt.
Produkte, die unter das ProdSG fallen, werden von den für
das ProdSG zuständigen Marktüberwachungsbehörden wie den Regierungsbezirken
oder Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert.
3. Sonderfall:
Marktüberwachung bei Spielwaren
Spielwaren oder Spielzeug wird sowohl vom LFGB reguliert als
auch mit einer speziellen Verordnung unter vom ProdSG. Somit besteht die
Sondersituation, dass zwei unterschiedliche Arten von Marktüberwachungsbehörden
zuständig sind, die unterschiedliche Aspekte betrachten. Unter dem ProdSG sind
nur Spielzeuge geregelt, also Produkte für Kinder unter 14 Jahren, während die
Bedarfsgegenstände-Verordnung Spielwaren regelt, die auch für Erwachsene zum
Spielen gedacht sind. Erotik-"Spielzeug" fällt jedoch nicht darunter.
In der Regel kontrolliert die Lebensmittelüberwachung die
Einhaltung der chemischen Sicherheit der Spielwaren während die
ProdSG-Marktüberwachung die anderen Eigenschaften, wie mechanische oder
elektrische Sicherheit, kontrollieren.