OLG Düsseldorf, -Az.: I-15 U 58/15- vom 25.02.2016
In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2016 geht es um
die Werbeaussage eines Verkäufers für Elektro-Wecker. Im Internet hatte der
Händler das Produkt mit der Aussage "Inkl. Netzteil:
CE/TÜV/GS-geprüft" beworben. Das hat ein Verein zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbes beanstandest und den Händler auf Unterlassung in
Anspruch genommen. Das OLG hat dem Verein Recht gegeben und die genannte
Werbeaussage untersagt.
Denn der Werbende habe jedwedes "Beiwerk" zu
unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Verbrauchers betreffend
die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Durch die
genannte Darstellung habe der Händler nach Auffassung des Gerichtes gegen
diesen Grundsatz verstoßen und damit die Kunden irregeführt.
Das OLG Düsseldorf fordert in der vorliegenden Entscheidung
darüber hinaus aber weiter, dass "…jedwedes "Beiwerk" zur allein
geforderten "neutralen" Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen
[sei], das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers
betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu
verstärken…".
In der beanstandeten Aussage "Inkl. Netzteil:
CE/TÜV/GS-geprüft" sah das Gericht die Gefahr, dass "… von einem
Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten
Prüfsiegeln "GS" und "TÜV" auch in Bezug auf das CE-Zeichen
eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige)
Dritte vorausgesetzt wird.".