Powered By Blogger

Montag, 30. Mai 2016

OLG Düsseldorf zu Werbung mit CE



OLG Düsseldorf, -Az.: I-15 U 58/15- vom 25.02.2016


In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2016 geht es um die Werbeaussage eines Verkäufers für Elektro-Wecker. Im Internet hatte der Händler das Produkt mit der Aussage "Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft" beworben. Das hat ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes beanstandest und den Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das OLG hat dem Verein Recht gegeben und die genannte Werbeaussage untersagt.

Denn der Werbende habe jedwedes "Beiwerk" zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Verbrauchers betreffend die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Durch die genannte Darstellung habe der Händler nach Auffassung des Gerichtes gegen diesen Grundsatz verstoßen und damit die Kunden irregeführt.

Das OLG Düsseldorf fordert in der vorliegenden Entscheidung darüber hinaus aber weiter, dass "…jedwedes "Beiwerk" zur allein geforderten "neutralen" Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen [sei], das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken…".
In der beanstandeten Aussage "Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft" sah das Gericht die Gefahr, dass "… von einem Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln "GS" und "TÜV" auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt wird.".