Powered By Blogger

Samstag, 17. November 2018

Nostalgie mit Folgen – Glühweine aus Metallkesseln können zu viel Blei, Kupfer und Zinn enthalten


Untersuchung von offenen Glühweinen im Jahr 2017

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden an den CVUAs Freiburg und Stuttgart in der Vorweihnachtszeit 2017 Glühweine und andere alkoholhaltige Heißgetränke, die auf Weihnachtsmärkten oder vergleichbaren Veranstaltungen ausgeschenkt wurden, u.a. auf Rückstände an Blei, Kupfer und Zinn untersucht.

Wieder im Trend scheint zu sein, diese Heißgetränke in nostalgischen Kesseln zu erhitzen. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass dies vereinzelt negative Auswirkungen auf die Zusammensetzung der angebotenen Getränke haben kann.

Ein Bericht aus dem Laboralltag der CVUA Stuttgart 

Link zum kompletten Bericht

Donnerstag, 18. Oktober 2018

Mangelhafte Marktüberwachung bei Feuerzeugen!

Der französische Konzern BIC reicht Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen Frankreich und Deutschland ein. Grund der Beschwerde ist die von Seiten BIC monierte fehlende bzw. mangelhafte Marktüberwachung bei Feuerzeugen.

Link zurPressemitteilung von BIC


Samstag, 29. September 2018

Sichere Produkte im Onlinehandel: Wegweiser für Hersteller, Einführer und Händler

2017 setzte der Onlinehandel in Deutschland rund 49 Milliarden Euro netto um. Das waren rund 10 Prozent vom gesamten Umsatz des deutschen Einzelhandels. Davon erzielten die 100 größten Onlinehändler fast 50 Prozent. Dabei sind Amazon, Otto und Zalando zusammen so umsatzstark wie alle übrigen Händler auf den Plätzen 4 bis 100. Daneben gibt es weitere zehntausende kleiner und kleinster Onlineshops.

Jedes Jahr gelangen auch unsichere und nicht konforme Produkte auf den europäischen Binnenmarkt sowie in die Hände von Konsumentinnen und Konsumenten. Ein Teil davon wird in Onlineshops gewerblich oder privat bezogen, oft aus Unwissenheit oder fehlendem Problembewusstsein. 2017 nahm allein die Bundesnetzagentur in ihrem Zuständigkeitsbereich rund 460 000 unsichere Elektrogeräte vom Markt, der Zoll beanstandete weitere 240 000 Produkte. Darunter befanden sich Netzstecker mit Brandgefahr oder Lampen, die den Radioempfang störten. Amazon, eBay, Alibaba & Co. arbeiten mittlerweile mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie entfernen solche Produkte üblicherweise aus ihrem Angebot. Betreiberinnen und Betreiber kleiner Onlineshops sind sich hingegen ihrer Pflichten oft nicht bewusst.

Ihnen kann die vorliegende baua: Praxis weiterhelfen. Sie richtet sich an reine Onlinehändler, aber auch an kleine Unternehmen mit angeschlossenem Onlineshop. Zudem sind Kleinstserienhersteller angesprochen, die beispielsweise ihre selbst gebauten Lampen oder gestrickten Handschuhe auf dem Onlineportal DaWanda anbieten.

Die Broschüre möchte die Marktteilnehmer auf das Thema Produktsicherheit aufmerksam machen. Sie zeigt auf, welche gesetzlichen Pflichten Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler im Onlinehandel haben. Das sind z. B. Pflichten zur Kennzeichnung oder Mitwirkung, die in Gesetzen und Verordnungen geregelt sind. Sie gelten für den stationären und elektronischen Handel, für kleine Onlineshops wie für die großen Handelsplattformen.

Vorrangig informiert diese Broschüre über den Onlinehandel mit Produkten, die unter das Produktsicherheitsgesetz fallen. Das sind z. B. technische Arbeitsmittel, große elektrische oder mechanische Maschinen, Bedarfsgegenstände, Spielzeug und Sportgeräte, wie etwa Fahrräder.

Nicht berücksichtigt wird der Onlinevertrieb mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Medizinprodukten oder Pflanzenschutzmitteln. Für diese Erzeugnisse gelten andere gesetzliche Vorschriften.

Artikel "Sichere Produkte im Onlinehandel: Wegweiser für Hersteller, Einführer und Händler" Herunterladen


Quelle: BAuA 

Dienstag, 21. August 2018

Der BREXIT trifft alle Unternehmen, besonders bei Produktsicherheit und Kennzeichnung.


Am 29. März 2019 tritt das Vereinigte Königreich formal aus der EU aus. Nach einer Übergangsfrist bis Ende 2020 endet die Anwendung von EU-Recht für Großbritannien. Welche Vorbereitungen können Unternehmen - bei allen Unbekannten - schon jetzt ergreifen? Unternehmen sollten sich auf einen tatsächlichen Austritt des Königreichs aus der EU einstellen.
Einige wichtige Änderungen

Lieferketten :
Verfügt mein britischer Lieferant für seine Produkte künftig noch über die notwendigen EU-Zulassungen für das Inverkehrbringen seiner Waren? Typen-Zulassungen durch britische Zulassungsbehörden verlieren nach aktuellem Kenntnisstand nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Gültigkeit für den EU-Binnenmarkt.

Anzeigepflicht bei bestimmten Gütern
Bei der Einfuhr bestimmter Waren, z.B. kosmetische Produkte, aus Drittstaaten in die EU bestehen für den Hersteller und/oder Importeur bestimmte Anzeigepflichten. Zudem müssen Sicherheitsbeauftragte benannt werden, die in der EU ansässig sein müssen. Mit dem Austritt aus der EU gelten britische Unternehmen nicht mehr als EU-Importeure, so dass die Anzeigepflicht auf deutsche Unternehmen übergeht.

CE-Kennzeichnungen
Bestimmte Produkte, wie beispielsweise medizintechnische Geräte, dürfen in der EU nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Diese Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn geregelte produktspezifische Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Für bestimmte Produktbereiche ist die „Benannte Stelle“ (Notified Body) erforderlich. Die Benannte Stelle hat den Auftrag, die Konformität von Produkten entsprechend geltender EU-Vorschriften zu prüfen. Im Vereinigten Königreich angesiedelt, verlieren Benannte Stellen ab dem Austrittsdatum ihren EU-Status. Unternehmen, die für ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen nach dem Brexit sicherstellen, dass die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten Benannten Stelle mit Sitz in der dann EU-27 ausgestellt werden. Auch sämtliche Prüfberichte die von zugelassenen britischen Prüfstellen im Ausland (z.B. Hong Kong) erstellt wurden sind dann ungültig. 

Dieses und viele andere aktuelle Themen für Hersteller, Importeure und Händler sind Gegenstand des Tagesseminars an der Niederrheinischen IHK in Duisburg am 10.September 2018  mit dem Titel „Produktsicherheit und Produktkennzeichnung / Bekämpfung von Produktpiraterie“ für Unternehmen die Waren herstellen oder in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen, bzw. auf dem Markt bereitstellen.

 Weitere Info und Anmeldung auf der IHK Seite.

Die IHK liegt in der Duisburger Stadtmitte direkt vis-à-vis des Hauptbahnhofs und ist so auch mit den ÖPV optimal zu erreichen.


 Anmeldung

Dienstag, 26. Juni 2018

Online-Unternehmen wollen verstärkt gegen gefährliche Produkte vorgehen

Vier große Online-Unternehmen haben sich verpflichtet, gefährliche Produkte, die über ihre Online-Plattformen verkauft werden, schneller aus dem Verkehr zu ziehen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung haben Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich am 25.06.2018 mit der EU-Kommission unterzeichnet.

Künftig werden die Online-Marktplätze binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte reagieren und bei Meldungen von Verbrauchern binnen fünf Arbeitstagen Maßnahmen ergreifen.

2016 wurden 20 Prozent der aller Verkäufe in der EU über das Internet abgewickelt. Bei immer mehr der über das Schnellwarnsystem gemeldeten gefährlichen Produkte handelt es sich um Waren, die online vertrieben werden. Alle Online-Marktplätze müssen daher ihre Anstrengungen fortführen und verstärken, um gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht Verfahren für die Meldung und Entfernung problematischer Online-Inhalte vor, jedoch sind diese Verfahren nicht im Detail geregelt. Vier große Online-Marktplätze haben heute eine Reihe von Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher in der EU zugesagt.

Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich haben sich verpflichtet, binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden zu reagieren, wenn diese ihre Kontaktstellen auffordern, Angebote unsicherer Produkte von ihrer Website zu entfernen. Die Unternehmen sollten dann die entsprechenden Maßnahmen ergreifen und die Behörden darüber informieren.

Die Online-Marktplätze und die Europäische Kommission werden alle sechs Monate die Fortschritte bei der Erfüllung der Zusagen bewerten und dazu einen Bericht veröffentlichen.

Die Europäische Kommission fordert auch andere Online-Marktplätze auf, es den vier Unternehmen, die heute mit gutem Beispiel vorangegangen sind, gleichzutun und online verkaufte Produkte für die Verbraucher in der EU sicherer zu machen.

Das Schnellwarnsystem der EU ermöglicht einen raschen Informationsaustausch zwischen 31 europäischen Ländern und der Europäischen Kommission über gefährliche Non-Food-Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen.

Weitere Informationen: Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit

Donnerstag, 7. Juni 2018

JETZT ANMELDEN zum IHK Tagesseminar

Produktsicherheit und Produktkennzeichnung / Bekämpfung von Produktpiraterien
Ein Tagesseminar für Unternehmen die Waren herstellen oder in den EWR einführen, bzw. auf dem Markt bereitstellen.


Jeder kennt ja das Thema selbst.  In meiner tagtäglichen Praxis muss ich immer wieder feststellen, das Thema ist in vielen Betrieben doch noch nicht richtig verankert ist, bzw. nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Intensivität behandelt wird, gerade was die Prävention beim Einkauf in Fern-Ost betrifft. So musste z.B. aktuell im letzten Monat ein Kunde mehrere Container Ware vernichten weil ganz simple Kennzeichnungsvorschriften nicht eingehalten wurden. 

Am Montag, 10. September 2018 in der Niederrheinischen IHK zu Duisburg
In diesem Seminar lernen Sie Praktiken, wie man unsichere Produkte erkennt und wie richtige Kennzeichnung aussieht. 
Zudem erfahren Sie, in welchen Fällen Produkte mit CE gekennzeichnet werden müssen und in welchen nicht. Die hier geltenden Regeln, Gesetze, Normen sowie die unterschiedlichen Kennzeichen werden Ihnen vorgestellt. 
Sie werden informiert, wo Sie Hinweise, Arbeitshilfen, Unterlagen zu den einzelnen Produktgruppen finden. 

Als Arbeitshilfe für die Praxis erhalten Sie zu den grundsätzlichen Produktanforderungen Basis-Checklisten und lernen diese auf die jeweilige Branche bzw. Produkte bezogen zu ergänzen. Es wird zudem vorgestellt, was im Falle eines Produktrückrufs zu beachten ist und wie Sie sich bei Fällen von Produktpiraterie verhalten müssen.

Abschluss: IHK-Teilnahmebescheinigung

Zielgruppe: Alle Mitarbeiter aus den Abteilungen Konstruktion, Design, Einkauf, Marketing, Produktmanagement, Geschäftsleitung.

Weitere Infos und Anmeldung auf der IHK Seite

Die IHK liegt in der Duisburger Stadtmitte direkt vis-à-vis des Hauptbahnhofs und ist so auch mit den ÖPV optimal zu erreichen.



Donnerstag, 26. April 2018

3D-Drucker - Werden Verwender zu Herstellern?

Stand und Zukunft der additiven Fertigung und deren Auswirkungen auf die Produktsicherheit und die Arbeitsbedingungen

Projektnummer: F 2389 Projektdurchführung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) / GWT-TUD GmbH Status: Laufendes Projekt Geplantes Ende: 30. April 2018

Projektbeschreibung:

Die vielfältige Verwendung von 3D-Drucker und additiven Fertigungsverfahren bildet eine Herausforderung für Nutzer und auch staatliche Stellen, z. B. Marktüberwachung. Täglich wird von neuen Anwendungsszenarien für 3D-Drucker berichtet, die dreidimensionale Werkstücke durch physikalische oder chemische Härtungs- und Schmelzprozesse aus flüssigen oder festen Grundstoffen aufbauen. Sowohl die Zahl der kommerziellen als auch der privaten Verwender steigt unaufhörlich und die technische Fortentwicklung der zum 3D-Druck geeigneten Geräte schreitet schnell voran. Die Trennung der Rechtsinhaber von Software und Hardware, der Wandel vom Verwender zum Hersteller und beliebige Aufstellorte der Geräte machen die rechtliche Einordnung entsprechend komplex. Diese neue Technologie bedarf einer generellen Betrachtung, aber auch einer Bewertung in Bezug auf Arbeits-, Gesundheits und Verbraucherschutz. Es gibt bereits einzelne systematische Vorstöße, die Fragestellungen die mit der additiven Fertigung und dem 3D-Druck verbunden sind unter den verschiedenen fachlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Eine Bewertung hinsichtlich dessen, was sich auf Seiten der Verwender durch die additive Fertigung ändert, existiert jedoch bisher nicht.

Ziel des Projektes ist es, ggf. neue Risiken und produktsicherheitstechnische Aspekte, die aus dem Betrieb von 3D-Druckern resultieren, zu identifizieren und zu bewerten. Es bildet die Grundlage für die Gestaltung einer Informationsschrift für professionelle und private Verwender von 3D-Druckern und Kreise mit Berührungspunkten zur additiven Fertigung und den erzeugten Produkten. Es soll die rechtlichen Aspekte von typischen bereits bestehenden und/oder sich zukünftig ergebenden Verwender-Hersteller-Konstellationen aufgreifen, aber auch aktuelle technologische Rahmenbedingungen und Facetten der additiven Fertigung systematisch aufbereiten und skizzieren.

Kontakt

Fachgruppe 2.1 "Grundsatzfragen der Produktsicherheit"

Service-Telefon: 0231 9071-2071 Fax: 0231 9071-2070



https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Forschung/Forschungsprojekte/f2389.html

Samstag, 21. April 2018

Europäisches Parlament - Längere Lebensdauer für Produkte

In der vorletzten Woche hat das Europäischen Parlaments die Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ in letzter Lesung angenommen. Eine Längere Lebensdauer für Produkte bietet Vorteile für Verbraucher und Unternehmen – kann aber auch für Unternehmen eine ganz neue Anforderung in der Produktentwicklung bedeuten.

Folgende Aspekte werden im Entschluss angesprochen:

Entwicklung robuster, langlebiger Qualitätsprodukte

Förderung der Reparierbarkeit und Langlebigkeit von Produkten

Umsetzung eines auf Nutzung ausgerichteten Wirtschaftsmodells und Förderung von KMU und Beschäftigung in der EU

Verbesserung der Verbraucherinformationen

Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz

Stärkung des Gewährleistungsrechts

Schutz der Verbraucher vor Software-Obsoleszenz



Link zum gesamten Dokument

Montag, 26. März 2018

EU-Bericht: China ist Hauptherkunftsland für Produktpiraterie


Die EU-Kommission hat in einem am Dienstag 13.03.2018 veröffentlichten Bericht über die Verletzung geistigen Eigentums durch Drittstaaten informiert. Im Fokus der Kritik steht dabei unverändert China, das mit einem Anteil von 80 Prozent nach wie vor die Urheberrechtsregeln verletzt. „Der heutige Bericht zeigt nur ein paar der Probleme auf, mit denen EU-Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen in Europa und der Welt konfrontiert sind“, sagte Handelskommissarin Cecilia Malmström.

„Der Diebstahl geistigen Eigentums wie etwa Produktpiraterie und –fälschung verhindert Innovation und untergräbt das Vertrauen bei unseren Handelspartnern. Das ist besonders ein Problem in China, das immer noch den Großteil aller beschlagnahmten, gefälschten Waren verantwortet, obwohl es Fortschritte geben hat. Ich hoffe, dass der Bericht zusammen mit weiter dazu folgenden Berichten für andere Länder ein Ansporn sind, dagegen vorzugehen“, fügte Malmström hinzu.

Dem Bericht zufolge gibt es vor allem im pharmazeutischen Bereich und beim Urheberrecht die meisten Probleme – und hier auch wieder mit China. Um gezielter das Problem angehen zu können, hat die EU eine Konsultation gestartet, die noch bis zum 14. April läuft.

Weitere Informationen

Dienstag, 6. März 2018

Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?



Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?


Ein Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden Fallkonstellationen ergeben:



1. Der Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5 ElektroG.



2. Der Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch, d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf (Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).



Keine Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).






Samstag, 13. Januar 2018

„Die Pflichten der Händler" Textauszug des aktuellen EU Blue Guide

„HÄNDLER
Als Händler wird jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette bezeichnet, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.

Händler unterliegen besonderen Pflichten und müssen bei der Marktüberwachung eine Schlüsselrolle spielen. Neben den Herstellern und Einführern bilden die Händler die dritte Kategorie der Wirtschaftsbeteiligten, die besonderen Pflichten unterliegen.
Einzelhändler, Großhändler und andere Händler in der Absatzkette brauchen nicht wie der Bevollmächtigte in einem besonderen Verhältnis zum Hersteller zu stehen. Ein Händler erwirbt Produkte für den weiteren Vertrieb entweder bei einem Hersteller, einem Einführer oder einem anderen Händler.

Der Händler muss hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen angemessene Sorgfalt walten lassen. So sollte er unter anderem wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche Unterlagen (z. B. EU- Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen, welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen.
Er hat die Pflicht, der nationalen Überwachungsbehörde gegenüber nachzuweisen, mit der angemessenen Sorgfalt gehandelt und sich vergewissert zu haben, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die nach den anzuwendenden Harmonisierungs-rechtsvorschriften der Union erforderlichen und in den Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

Die Pflichten des Händlers beziehen sich auf die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts durch den Hersteller oder Einführer anzuwenden waren, sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen war.
Der Händler muss in der Lage sein, den Hersteller, seinen Bevollmächtigten, den Einführer bzw. die Person anzugeben, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, um die Aufsichtsbehörde in dem Bemühen zu unterstützen, die EU- Konformitätserklärung und die notwendigen Teile der technischen Unterlagen zu erlangen.

Die Marktüberwachungsbehörden haben die Möglichkeit, die technischen Unterlagen direkt beim Händler anzufordern. Von diesem wird jedoch nicht erwartet, dass er im Besitz derselben ist. Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, muss er formell prüfen,
  • dass das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist(z. B. der CE- Kennzeichnung);
  • dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen (z. B. die EU-Konformitätserklärung ) und die Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, sofern dies im anzuwendenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, beigefügt sind;
  • dass Hersteller und Einführer ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angegeben haben, und zwar auf dem Produkt oder
  • falls dies aufgrund der Größe oder materieller Eigenschaften des Produkts nicht möglich sein sollte
  • auf seiner Verpackung und/oder den Begleitunterlagen, und dass das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt. 

Der Händler darf keine Produkte liefern, von denen er weiß oder bei denen er anhand der ihm vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibender hätte davon ausgehen müssen, dass sie den Anforderungen der Rechtsvorschriften nicht genügen.
Außerdem hat er mit den zuständigen Behörden im Rahmen von Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung dieser Gefährdungen mitzuwirken und den Hersteller oder Einführer sowie die zuständigen nationalen Behörden zu unterrichten.

Ähnliche Verpflichtungen muss der Händler auch nach der Bereitstellung eines Produkts erfüllen. Hat er berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss er sicherstellen, dass der Hersteller oder der Einführer die Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produkts ergreift, und die zuständigen nationalen Behörden unterrichten.

Der Händler muss sich mit dem Einführer oder Hersteller in Verbindung setzen, um etwaige Zweifel an der Konformität des Produkts auszuräumen.“