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Freitag, 27. März 2020

COVID-19- Bedrohung - Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel

Ausnahmezulassung für Hände­desinfektionsmittel

Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Desinfektions­mittel zur Händedesinfektion nachgefragt. In den Apotheken und Drogeriemärkten sind entsprechende Präparate derzeit praktisch nicht mehr erhältlich.

Aus diesem Grunde gibt die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die "Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender" gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bekannt.

Aktualisierung der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020: Update 20.03.2020

Die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde hat nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die "Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender" gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aktualisiert. Insbesondere ist in dieser Verfügung der Adressatenkreis erweitert worden. Die überarbeitete Allgemeinverfügung steht als Download für Sie bereit.

Update 17.03.2020:

Die Bundesstelle für Chemikalien stellt Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Allgemeinverfügungen zur Zulassung von Biozidprodukten zur hygienischen Händedesinfektion auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit der BAuA vom 4.3.2020 und vom 13.3.2020 zur Verfügung.

Update 16.03.2020:

Die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde gibt nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die "Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender" gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bekannt.

Siehe hierzu:

Aktualisierte Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit


Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit


Herstellung von Mitteln zur hygienischen Händedesinfektion

Zusätzliche Informationen zur Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit


Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Allgemein­verfügungen zur Zulassung von Biozid Produkten zur hygienischen Händedesinfektion