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Freitag, 19. Juli 2013

Ein etwas anderer „Lebensmittelskandal“!



Produkte die wie Lebensmittel aussehen ohne welche zu sein sind in der EU verboten! Schon seit 1987 also seit mehr als ein viertel Jahrhundert gilt die entsprechende europäische Richtlinie 87/357/EWG.

Trotzdem findet man auf den Geschenkartikel- und Konsumgütermessen wie z.B. „Vivanti“ in Düsseldorf oder demnächst auf der „tendence“ in Frankfurt auch  in diesem Jahr wieder hunderte von Produkten die unter dieses Verbot fallen und trotzdem dort angeboten werden. Auch das Internet bietet eine reiche Auswahl an Handelsplattformen mit entsprechenden Produkten.

So findet der aufmerksame Besucher viele Produkte die wie Lebensmittel aussehen aber keine sind, Toastscheiben und Kekse aus Silikon, Kirschen und Erdbeeren aus Glas und Schokolade sowie Pralinen aus Seife, Spiegeleier als Kerzen, Christbaumkugeln als Törtchen, alles Produkte die so in der EU nicht gehandelt, ausgestellt oder hergestellt werden dürften.

Anscheinend kümmert es die Anbieter wenig oder sie sind selbst ahnungslos, jedenfalls drohen auch dem Einzelhandel, bei Kontrollen der Marktaufsicht, neben dem finanziellen Schaden durch den Verlust der Ware auch noch entsprechende Bußgelder von bis zu 10.000,- Euro.

Links zu den entsprechenden Richtlinien und Gesetzen sowie die relevanten Textstellen als Auszug.



Dienstag, 16. Juli 2013

Ab 1. September 2013 gilt das neue EU-Energielabel für Haushaltslampen



EU-Energielabel für Haushaltslampen
   
Für Haushaltslampen mit ungerichtetem und gerichtetem Licht wird derzeit ein neues EU-Energielabel mit Energieeffizienzklassen bis A++ eingeführt: Für sehr effiziente Lampen wie z.B. Leuchtdioden (LED - Light Emitting Diodes) und Energiesparlampen können nun auch die Klassen A+ und A++ vergeben werden.

Effiziente Halogenlampen mit ungerichtetem Licht findet man in Klasse C, solche mit gerichtetem Licht in Klasse B. Glühlampen erreichten aufgrund ihrer geringen Energieeffizienz bestenfalls die Klasse D und wurden daher schrittweise vom Markt genommen.

Ab dem 1. September 2013 gelten für Leuchten und elektrische Lampen neue Energieverbrauchskennzeichnungen. Leuchten und Lampen dürfen ab 1. März 2014 im Einzelhandel nur noch mit dem neuen EU-Energielabel präsentiert werden. Das schreibt die Delegierte Verordnung 874/2012 der EU-Kommission vor.

Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:
- Gestaltung und Inhalt des Etiketts für Lampen und Leuchten,
- Inhalt des Datenblatts für Lampen,
- Inhalt der technischen Unterlagen für Lampen und Leuchten,
- Anforderungen in Bezug auf die Angabe der Energieeffizienzklasse in Werbeanzeigen und in technischem Werbematerial für elektrische Lampen und Leuchten,
- erforderliche Angaben in den Fällen, in denen der Endverbraucher Lampen und Leuchten nicht unbedingt begutachten kann (z. B. beim Fernabsatz).

Dies gilt nicht nur für die Hersteller, sondern zukünftig auch für den Handel.
Von den neuen Vorgaben sind stationäre Elektromärkte, Leuchtenhändler, Möbelhäuser und Baumärkte genauso betroffen wie Online-Händler. Das neue EU-Energielabel können die Lieferanten dem Handel zukünftig in Papierform in der Leuchtenverpackung mitliefern oder elektronisch als digitale Datei zusenden. Ebenso können Hersteller das Energielabel nur auf Anforderung der Händler – z.B. per Download – bereitstellen.

In der Bewerbung von Leuchten ergeben sich für den Einzelhandel neue Pflichten: Sobald ein Preis oder der Energieverbrauch einer Leuchte genannt wird, müssen praktisch alle Informationen des EU-Energielabels auch in der Werbung kommuniziert werden. Das kann durch die Abbildung des Labels, aber auch in Textform geschehen.

Alle Kataloge, die nicht die neuen Vorgaben erfüllen, dürfen ab dem 1. März 2014 nicht mehr an Konsumenten abgegeben werden.

Informationen für den Handel stellt der Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. via zur Verfügung.

Der Verordnungstext der EU für Hersteller und Handel ist auf den Webseiten der EU Kommision via einzusehen.

(Textquelle: IHK NRW)

Montag, 1. Juli 2013

Ab 1. Juli 2013 gilt die neue EU Bauprodukte-Verordnung BauPVO



Am 1. Juli 2013 löst die neue EU Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) vollständig ab. Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO entsprechen. Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Verfügbarmachung eines Bauprodukts auf dem europäischen Markt durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur zu verstehen.

Davon abgegrenzt ist der Begriff der „Bereitstellung“, der die Weitergabe eines in Verkehr gebrachten Bauprodukts in der Lieferkette bezeichnet, z. B. vom Baustofffachhandel an den Endkunden.
Die BauPVO unterscheidet sich insbesondere durch die Leistungserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von der bisherigen BPR.

Die CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen, in der die Leistungen des Bauprodukts für dessen Wesentliche Merkmale anzugeben sind. Welche Merkmale eines Bauprodukts wesentlich sind, ergibt sich aus den harmonisierten technischen Spezifikationen und geht auf die gesetzlichen Anforderungen zurück, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt werden.