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Mittwoch, 25. Juni 2014

Produktsicherheit aktuell "Rote Karte für verbotenen roten Farbstoff: Behörden ziehen Fanschminke aus dem Verkehr"



Fußballweltmeisterschaft 2014: Fans zeigen Flagge und bemalen sich das Gesicht mit ihren Nationalfarben

Weltweit dekorieren sich Fans in ihren Nationalfarben – im Stadion, auf Fanmeilen oder Partys – um die Identifizierung mit ihrer Mannschaft auch äußerlich zu zeigen. Schminkstifte in den Nationalfarben gehören zu jeder Fanausstattung
Die Kosmetiklabore am CVUA Karlsruhe und Freiburg untersuchten im Vorfeld und zu Beginn der WM insgesamt 14 Fanschminken auf Einhaltung des europäischen Kosmetikrechtes. Die Produkte stammten überwiegend aus Filialketten. Alle 14 untersuchten Proben wurden beanstandet.
Die Schminkstifte sind als praktische Drehstifte in den Farben schwarz-rot-gelb bzw. schwarz-rot-gold auf dem deutschen Markt. Die Stifte selbst setzen sich hauptsächlich zusammen aus Wachsen oder wachsartigen Stoffen (z.B. Bienenwachse, Carnaubawachs, Ceresin), Paraffin, Ölen, Konservierungsstoffen und Antioxidantien sowie unterschiedlichen Farbstoffen bzw. Pigmenten je nach Farbe.

Schwerpunkt der analytischen Untersuchung war der Nachweis verbotener oder nicht deklarierter Farbstoffe und Pigmente.
Schminkstifte sind kosmetische Mittel, die die Vorschriften der EU Kosmetikverordnung 1223/2009 erfüllen müssen. Danach sind bestimmte Farbstoffe für die Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassen. Diese Farbstoffe müssen in Liste der Bestandteile „Ingredients“ mit ihrer *Colour Index Nummer (CI) aufgeführt sein. Daneben sind in der Verordnung eine Reihe von Farbstoffen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ausdrücklich verboten. Andere Farbstoffe, die weder zugelassen noch verboten sind, dürfen natürlich ebenso nicht verwendet werden. *Der Colour Index ist ein Nachschlagewerk gebräuchlicher Farbmittel und enthält Informationen über die chemische Struktur und Eigenschaften der Stoffe.

Alle kosmetischen Mittel müssen von der „verantwortlichen Person“ beim europäischen Notifizierungsportal CPNP (Cosmetic Products Notification Portal) gemeldet und ihre Rahmenrezeptur hinterlegt werden
Name und Anschrift des Herstellers oder einer anderen in der EU ansässigen verantwortlichen Person müssen auf der Verpackung angegeben werden, um eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Falls das Produkt außerhalb der EU hergestellt wird, muss auch das Ursprungsland angegeben werden.




Montag, 2. Juni 2014

..wer auch in Zukunft noch die Automobilbranche beliefern möchte sollte sich unbedingt anmelden!










Produktsicherheitsbeauftragter (TÜV)

Spezifische Anforderungen und Aufgaben an den PSB gemäß Formel Q – konkret.
Das technische Produktsicherheitsrecht ist auf EU Ebene fester Bestandteil des regulativen Compliance Umfeld. Daneben stehen die typengenehmigungs- und straßenverkehrszulassungsrechtlichen Regularien. Der Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes umfasst im Vergleich zum GSG (Gerätesicherheitsgesetz) sämtliche Zulieferprodukte und nicht bis dahin benannte „Endprodukte“. Das bedeutet, dass nach der Produktdefinition (§ 2 Nr. 22 ProdSG) alle Bauteile Gegenstand örtlicher Marktüberwachungs-maßnahmen sein können.

Voraussetzungen
­Kenntnisse zum hergestellten Produkt: Funktionsweise, Fertigung im Detail am eigenen Standort und bestimmungsgemäßer Verwendungszweck beim Kunden
Methodenkenntnis zu Risikobewertungen

Zielgruppe
Mitarbeiter aus dem Qualitätswesen, Ingenieure, Konstrukteure, Führungskräfte, Technische Leiter, Entwicklungsleiter, Normenverantwortliche, Mitarbeiter mit beratender Tätigkeit

Inhalte
Grundlagen & Kenntnisse des Produktsicherheits-Beauftragten