Einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 7
ElektroG hat das OLG
Celle in einem Urteil festgestellt und zwar handelt es sich nach Auffassungdes Gerichtes um folgenden Wettbewerbsverstoß beim Vertrieb
von Kopfhörern:
Dauerhafte Kennzeichnung zur Herstelleridentifizierung auf
einem Klebefähnchen am Kabel der Kopfhörer.
1. § 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung
i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
2. Eine dauerhafte Kennzeichnung i. S. d. § 7 Satz 1
ElektroG setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte
Schwierigkeiten durch einen Schnitt vom Gerät getrennt werden kann.
3. Eine Kennzeichnung allein auf einem Klebefähnchen, das am
Kabel eines Kopfhörers aufgebracht ist und üblicherweise vom Verbraucher als
störend empfunden wird, ist nicht ausreichend dauerhaft.
Urt. v. 21. 11. 2013 – 13 U 84/13
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2;
ElektroG § 7
Das Interessante an der Urteilsbegründung ist die
Feststellung das bei einem „Anhängeetikett“ die Kennzeichnung „AN“ dem
Produkt sich befindet und nicht wie im Gesetzestext ausgeführt „AUF“ dem Produkt,
wobei es ausschließlich um die Hersteller- und die Produktkennzeichnung geht,
denn auch das ElektroG
stellt die Möglichkeit der Kennzeichnung des Recyclingsymboles ausdrücklich,
bei mangelndem Platz, in der Gebrauchsanweisung und Verpackung frei.
Es ist also im Einzelfall zu prüfen wie die
Kennzeichnungsmöglichkeiten die sich in den Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz
befinden umzusetzen sind und ob sich nicht in anderen Gesetzen darüber hinaus gehende
Verfügungen für das jeweilige Produkt Anwendung finden.