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Freitag, 27. Januar 2012

Die Adresse auf dem Produkt!

Seit Inkrafttreten des neuen ProSG reißt die Diskussion nicht ab und endet immer mit der Frage, ob denn wirklich die komplette Adresse, desjenigen der das Produkt auf dem Markt bereitstellt, auf das Produkt muss?

Ich kann dazu nur sagen eigentlich hat sich nichts geändert sehen Sie selbst, hier der Link zu den entsprechenden Paragraphen / Textpassagen des alten GPSG und des neuen ProSG!

Seit gut 7 Jahren hat man das entweder ignoriert oder sich auf eine Ausnahmeregelung berufen, die es so und schon gar nicht pauschal gab oder gibt.

Die Marktaufsicht wird jetzt verstärkt die Produkte überprüfen ob die Ausnahmeregelung zutrifft und es gibt Bußgelder, das ist das einzig Neue daran!   

„Was braucht mein Produkt zur Markteinführung?“  Der 6 Punkte Produktcheck gibt Ihnen eine schnelle, sichere und preiswerte Antwort.

Einen sicheren Gruß
Lutz Gathmann

Montag, 16. Januar 2012

Achtung, als Designer und Hersteller eigener Produkte!

Am 1.12.2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetzt in Kraft getreten, es sieht jetzt teils drastische Strafen bei fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung von Produkten vor.

Das ProdSG gilt für fast alle Produktarten und nimmt nur Sonderbereiche wie z. B. Medizinprodukte und Lebensmittel aus. Es setzt eine Reihe europäischer CE-Richtlinien in nationales Recht um und regelt neben diesem harmonisierten Bereich auch die Sicherheit der Produkte, für die es keine europäische Harmonisierungsrichtlinie gibt. Es enthält eine Ausweitung auf Bauteile oder Baugruppen, die an gewerbliche Abnehmer zur Weiterverarbeitung gegeben werden.

Wesentliche Pflichten der Hersteller/Einführer und des Handels sind:
  • die Prüfung, dass hergestellte verwendungsfertige Produkte mit dem Baumuster übereinstimmen,
  • die Prüfung, ob eine Verwendung des GS-Zeichen möglich ist und ein entsprechendes Zertifikat vorliegt, § 22 Abs. 2, 5 ProdSG,
  • die Prüfung durch den Einführer vor dem Inverkehrbringen, ob für das Produkt, das ein GS-Zeichen trägt, auch ein entsprechendes Zertifikat vorliegt.
Weitergehende Pflichten der Hersteller/Importeure und des Handels für Produkte, die europäischen Richtlinien unterliegen, werden in den ProdSG-Verordnungen geregelt.

Neue Bußgeldtatbestände wurden im Produktsicherheitsgesetz festgelegt z. B. für, fehlende Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache und fehlende Angaben oder Kennzeichnungen auf Verbraucherprodukten. Der Bußgeldrahmen wurde erhöht, um eine Abschreckung gegen Missbräuche zu erhöhen und nachhaltigere Wirksamkeit zu erreichen. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro, in bestimmten Fällen z. B. der Verwendung eines GS-Zeichens ohne das ein entsprechendes Zertifikat vorliegt, bis 100.000 Euro verhängt werden.

Die Strafvorschriften wurden ebenfalls erweitert, z. B. die beharrliche und wiederholte vorsätzliche Verwendung des GS-Zeichens oder Werbung ohne entsprechendes GS-Zertifikat. Hier sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
www.produktsicherheit.org