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Freitag, 26. Juli 2019

Verbraucherschutzbehörde rät: Bei Nutzung von E-Scootern auf CE-Kennzeichnung achten

Produktsicherheit Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg

NUR 315 VON 1.772 E-SCOOTERN ERFÜLLTEN BEI EINFUHR IN DIE EU DIE ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTSICHERHEIT

Seit knapp einem Monat sind die sogenannten Elektro-Scooter (auch E-Scooter) für Hamburgs Straßen zugelassen. Aufgrund europäischer Regelungen zur Maschinensicherheit werden an sie umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gestellt, die Herstellerinnen und Hersteller einhalten müssen. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) überprüft insbesondere bei ihren Einfuhrkontrollen im Hamburger Hafen regelmäßig, ob bei E-Scootern diese Anforderungen eingehalten werden. Bei etlichen Stichprobenkontrollen stellten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Produktsicherheit der Behörde fest, dass die Anforderungen nicht eingehalten wurden. Die BGV rät Nutzerinnen und Nutzern von E-Scootern deshalb, beim Erwerb der Geräte auf die CE-Kennzeichnung zu achten.

Seit Januar 2019 wurden 1.772 E-Scooter bei der Einfuhr in die Europäische Union im Hamburger Hafen kontrolliert. Nur 315 E-Scootern wurde die Einfuhr in die EU gewährt, alle anderen erhielten keine Freigabe zum freien Verkehr.

Um die Freigabe zum freien Verkehr zu erhalten, müssen Herstellerinnen und Hersteller, die E-Scooter für den deutschen Markt anbieten wollen, neben ihren Herstellerangaben insbesondere auch die CE-Kennzeichnung anbringen und eine sogenannte EG-Konformitätserklärung der Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beifügen.

In der EG-Konformitätserklärung müssen Herstellerinnen und Hersteller zudem mit Unterschrift bestätigen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie vollständig eingehalten werden und eine in der EU ansässige Person benennen, die die technische Dokumentation zum E-Scooter aufbewahrt und damit den Nachweis der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie antreten kann.

Die BGV rät daher Einführerinnen und Einführern wie auch Nutzerinnen und Nutzern, vor dem Kauf oder der Anmietung von E-Scootern auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Ferner sollte auch darauf geachtet werden, dass mit der deutschen Bedienungsanleitung auch die EG-Konformitätserklärung der Herstellung von Verkäuferin bzw. Verkäufer oder Vermieterin bzw. Vermieter vorgelegt werden kann. Die Behörde wird die Einhaltung der zuvor genannten Anforderungen verstärkt bei ihren Einfuhrkontrollen überprüfen.


Nachfragen von Endkonsumentinnen und -konsumenten und Wirtschaftsakteurinnen und -akteuren nimmt in der BGV das Referat per E-Mail unter produktsicherheit@bgv.hamburg.de entgegen.

Freitag, 12. Juli 2019

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2. September 2019 in der Niederrheinischen IHK zu Duisburg (Seminar Nr. T069-ID119)
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