Die 5 Kammer des Gerichts der Europäischen
Union (EuG) hat in seinem Urteil vom 8. November 2018 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013
der Kommission vom 3. Mai 2013 zur
Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt (Rechtssache
T-544/13 RENV).
Inhalt des Verfahrens war die Methode zur
Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern. Nach Meinung der Klägerin genügt
die in der Verordnung beschriebene Methode nicht den wissenschaftlichen Standards für Staubsauger.
Mit der Definition einer solchen Messmethode hätte die Kommission daher ihre
Befugnisse überschritten. Einer Auffassung der das Gericht nun
gefolgt ist.