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Dienstag, 10. Oktober 2017

Private Einfuhr eines Produktes aus einem Drittstaat

Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)

Die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 55 für Produktsicherheit, hat ein Merkblatt für Verbraucher herausgegeben zur privaten Einfuhr eines Produktes aus einem Drittstaat.


Zitat: „bei Bestellungen über das Internet kommt es relativ häufig vor, dass sich der Verkäufer (Händler und/oder Hersteller) nicht in einem EU Mitgliedsstaat befindet. Dies geschieht teilweise unbewusst, weil auf einigen Internet-Shops nicht deutlich erkennbar ist, wo der Verkäufer seinen Sitz hat. (Ausnahme: private Versender, die Produkte nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit versenden).

Bei der Einfuhr in den Wirtschaftsraum der EU wird das Produkt dann im ersten Schritt durch den Zoll auf seine Einfuhrfähigkeit geprüft. Stellt der Zoll hierbei nun fest, dass bereits formelle Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes oder anderer Vorschriften nicht erfüllt wurden bzw. zu bezweifeln sind, wird die Freigabe ausgesetzt.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde (hier die Bezirksregierung Düsseldorf) wird vom Zoll über die Aussetzung der Freigabe informiert. Diese prüft, ob das Produkt gegen europäische produktsicherheitsrechtliche Vorgaben verstößt………“