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Umsetzung der RoHS-Richtlinie 2011/65/EG
Die lange erwartete gesetzliche Umsetzung der neuen
RoHS-Richtlinie 2011/65/EG ist nun erfolgt. Am 8. Mai 2013 wurde im
Bundesgesetzblatt die:
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher
Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten, (Elektro- und
Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) vom 19.04.2013 veröffentlicht.
Sie finden dieVerordnung hier!
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronik-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) inkl. Begründung vorgelegt.Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie.
Das BMU muss damit vor allem der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) ins deutsche Recht nachkommen. Dies muss bis spätestens 2. Januar 2013 erfolgen. Der nun vorliegende Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht mit den Ressorts abgestimmt. Im weiteren Verfahren kommen zunächst die Ressortabstimmung insbesondere mit dem Wirtschaftsministerium, dann der Kabinettsbeschluss sowie die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag.
Wesentliche EU-Umsetzungsinhalte für
das BMU sind, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte
einschließlich Kabeln und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung,
die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des
Leistungsvermögens bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten dürfen (v.
a. s. § 3). Weiterhin müssen die Hersteller für die den Anforderungen der
EU-Richtlinie entsprechenden Geräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und
eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen (v. a. s. §§ 4, 5, 10
und 11). Dabei müssen die Hersteller die
dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen!
Zudem müssen die Hersteller ihren
Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.Darüber hinaus gelten nachfolgende Pflichten, die aus der EU-Richtlinie ableitbar sind: Nach § 6 kann ein Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der bestimmte Aufgaben für den Hersteller wahrnehmen kann, mit Ausnahme der Stoffverbote sowie der Erstellung der technischen Unterlagen. Auch die Importeure (§ 7) übernehmen weitestgehend die Herstellerpflichten. Ebenso unterliegt der Handel (§ 8) vielfältigen Pflichten; insbesondere darf er bei Verdacht einer Nichtkonformität das Gerät nicht verkaufen.
Quelle: DIHK