Powered By Blogger

Freitag, 14. Juni 2013

Nationale RoHS Umsetzung bis spätestens 2. Januar 2013

update: 
Umsetzung der RoHS-Richtlinie 2011/65/EG

Die lange erwartete gesetzliche Umsetzung der neuen RoHS-Richtlinie 2011/65/EG ist nun erfolgt. Am 8. Mai 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die:

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) vom 19.04.2013 veröffentlicht.

Sie finden dieVerordnung hier!

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronik-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) inkl. Begründung vorgelegt. 

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie.

Das BMU muss damit vor allem der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) ins deutsche Recht nachkommen. Dies muss bis spätestens 2. Januar 2013 erfolgen. Der nun vorliegende Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht mit den Ressorts abgestimmt. Im weiteren Verfahren kommen zunächst die Ressortabstimmung insbesondere mit dem Wirtschaftsministerium, dann der Kabinettsbeschluss sowie die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag.

Wesentliche EU-Umsetzungsinhalte für das BMU sind, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten dürfen (v. a. s. § 3). Weiterhin müssen die Hersteller für die den Anforderungen der EU-Richtlinie entsprechenden Geräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen (v. a. s. §§ 4,  5, 10 und 11). Dabei müssen die Hersteller die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen! 
Zudem müssen die Hersteller ihren Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.

Darüber hinaus gelten nachfolgende Pflichten, die aus der EU-Richtlinie ableitbar sind: Nach § 6 kann ein Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der bestimmte Aufgaben für den Hersteller wahrnehmen kann, mit Ausnahme der Stoffverbote sowie der Erstellung der technischen Unterlagen. Auch die Importeure (§ 7) übernehmen weitestgehend die Herstellerpflichten. Ebenso unterliegt der Handel (§ 8) vielfältigen Pflichten; insbesondere darf er bei Verdacht einer Nichtkonformität das Gerät nicht verkaufen.
Quelle: DIHK

Dienstag, 4. Juni 2013

Produktsicherheit in Europa und USA

Produktsicherheit in Europa und USA.

Im Rahmen einer flächendeckenden Marktüberwachung von Verbraucherprodukten, nehmen in den verschiedenen europäischen Ländern und den USA
NATIONALE MARKTÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN die Aufgabe wahr, um den Verbraucher vor gefährlichen und unsicheren Produkten zu warnen.
  
Die im Link genannten Organisationen stellen die Hauptansprechpartner für Marktüberwachung in den entsprechenden Ländern dar.

In manchen Ländern ist die Verantwortung für einige Aspekte der Marktüberwachung auf regionale Organisationen aufgeteilt.

Oft bieten Sie auch entsprechende Informationen über Produkte die in den einzelnen Ländern besonders im Focus der Behörden stehen.


Weitere Informatioen zum Thema Produktsicherheit finden Sie unter: www.Produktsicherheit.org