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Dienstag, 16. Juli 2013

Ab 1. September 2013 gilt das neue EU-Energielabel für Haushaltslampen



EU-Energielabel für Haushaltslampen
   
Für Haushaltslampen mit ungerichtetem und gerichtetem Licht wird derzeit ein neues EU-Energielabel mit Energieeffizienzklassen bis A++ eingeführt: Für sehr effiziente Lampen wie z.B. Leuchtdioden (LED - Light Emitting Diodes) und Energiesparlampen können nun auch die Klassen A+ und A++ vergeben werden.

Effiziente Halogenlampen mit ungerichtetem Licht findet man in Klasse C, solche mit gerichtetem Licht in Klasse B. Glühlampen erreichten aufgrund ihrer geringen Energieeffizienz bestenfalls die Klasse D und wurden daher schrittweise vom Markt genommen.

Ab dem 1. September 2013 gelten für Leuchten und elektrische Lampen neue Energieverbrauchskennzeichnungen. Leuchten und Lampen dürfen ab 1. März 2014 im Einzelhandel nur noch mit dem neuen EU-Energielabel präsentiert werden. Das schreibt die Delegierte Verordnung 874/2012 der EU-Kommission vor.

Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:
- Gestaltung und Inhalt des Etiketts für Lampen und Leuchten,
- Inhalt des Datenblatts für Lampen,
- Inhalt der technischen Unterlagen für Lampen und Leuchten,
- Anforderungen in Bezug auf die Angabe der Energieeffizienzklasse in Werbeanzeigen und in technischem Werbematerial für elektrische Lampen und Leuchten,
- erforderliche Angaben in den Fällen, in denen der Endverbraucher Lampen und Leuchten nicht unbedingt begutachten kann (z. B. beim Fernabsatz).

Dies gilt nicht nur für die Hersteller, sondern zukünftig auch für den Handel.
Von den neuen Vorgaben sind stationäre Elektromärkte, Leuchtenhändler, Möbelhäuser und Baumärkte genauso betroffen wie Online-Händler. Das neue EU-Energielabel können die Lieferanten dem Handel zukünftig in Papierform in der Leuchtenverpackung mitliefern oder elektronisch als digitale Datei zusenden. Ebenso können Hersteller das Energielabel nur auf Anforderung der Händler – z.B. per Download – bereitstellen.

In der Bewerbung von Leuchten ergeben sich für den Einzelhandel neue Pflichten: Sobald ein Preis oder der Energieverbrauch einer Leuchte genannt wird, müssen praktisch alle Informationen des EU-Energielabels auch in der Werbung kommuniziert werden. Das kann durch die Abbildung des Labels, aber auch in Textform geschehen.

Alle Kataloge, die nicht die neuen Vorgaben erfüllen, dürfen ab dem 1. März 2014 nicht mehr an Konsumenten abgegeben werden.

Informationen für den Handel stellt der Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. via zur Verfügung.

Der Verordnungstext der EU für Hersteller und Handel ist auf den Webseiten der EU Kommision via einzusehen.

(Textquelle: IHK NRW)

Montag, 1. Juli 2013

Ab 1. Juli 2013 gilt die neue EU Bauprodukte-Verordnung BauPVO



Am 1. Juli 2013 löst die neue EU Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) vollständig ab. Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO entsprechen. Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Verfügbarmachung eines Bauprodukts auf dem europäischen Markt durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur zu verstehen.

Davon abgegrenzt ist der Begriff der „Bereitstellung“, der die Weitergabe eines in Verkehr gebrachten Bauprodukts in der Lieferkette bezeichnet, z. B. vom Baustofffachhandel an den Endkunden.
Die BauPVO unterscheidet sich insbesondere durch die Leistungserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von der bisherigen BPR.

Die CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen, in der die Leistungen des Bauprodukts für dessen Wesentliche Merkmale anzugeben sind. Welche Merkmale eines Bauprodukts wesentlich sind, ergibt sich aus den harmonisierten technischen Spezifikationen und geht auf die gesetzlichen Anforderungen zurück, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt werden.

Freitag, 14. Juni 2013

Nationale RoHS Umsetzung bis spätestens 2. Januar 2013

update: 
Umsetzung der RoHS-Richtlinie 2011/65/EG

Die lange erwartete gesetzliche Umsetzung der neuen RoHS-Richtlinie 2011/65/EG ist nun erfolgt. Am 8. Mai 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die:

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) vom 19.04.2013 veröffentlicht.

Sie finden dieVerordnung hier!

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronik-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) inkl. Begründung vorgelegt. 

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie.

Das BMU muss damit vor allem der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) ins deutsche Recht nachkommen. Dies muss bis spätestens 2. Januar 2013 erfolgen. Der nun vorliegende Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht mit den Ressorts abgestimmt. Im weiteren Verfahren kommen zunächst die Ressortabstimmung insbesondere mit dem Wirtschaftsministerium, dann der Kabinettsbeschluss sowie die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag.

Wesentliche EU-Umsetzungsinhalte für das BMU sind, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten dürfen (v. a. s. § 3). Weiterhin müssen die Hersteller für die den Anforderungen der EU-Richtlinie entsprechenden Geräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen (v. a. s. §§ 4,  5, 10 und 11). Dabei müssen die Hersteller die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen! 
Zudem müssen die Hersteller ihren Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.

Darüber hinaus gelten nachfolgende Pflichten, die aus der EU-Richtlinie ableitbar sind: Nach § 6 kann ein Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der bestimmte Aufgaben für den Hersteller wahrnehmen kann, mit Ausnahme der Stoffverbote sowie der Erstellung der technischen Unterlagen. Auch die Importeure (§ 7) übernehmen weitestgehend die Herstellerpflichten. Ebenso unterliegt der Handel (§ 8) vielfältigen Pflichten; insbesondere darf er bei Verdacht einer Nichtkonformität das Gerät nicht verkaufen.
Quelle: DIHK

Dienstag, 4. Juni 2013

Produktsicherheit in Europa und USA

Produktsicherheit in Europa und USA.

Im Rahmen einer flächendeckenden Marktüberwachung von Verbraucherprodukten, nehmen in den verschiedenen europäischen Ländern und den USA
NATIONALE MARKTÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN die Aufgabe wahr, um den Verbraucher vor gefährlichen und unsicheren Produkten zu warnen.
  
Die im Link genannten Organisationen stellen die Hauptansprechpartner für Marktüberwachung in den entsprechenden Ländern dar.

In manchen Ländern ist die Verantwortung für einige Aspekte der Marktüberwachung auf regionale Organisationen aufgeteilt.

Oft bieten Sie auch entsprechende Informationen über Produkte die in den einzelnen Ländern besonders im Focus der Behörden stehen.


Weitere Informatioen zum Thema Produktsicherheit finden Sie unter: www.Produktsicherheit.org

Freitag, 17. Mai 2013

Gericht der Europäischen Union: Deutschland darf seine strengeren Grenzwerte für Kinderspielzeug vorerst weiter anwenden



Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Pressemitteilung Nr. 147 vom 17.05.13


Gericht der Europäischen Union: Deutschland darf seine strengeren Grenzwerte für Kinderspielzeug vorerst weiter anwenden


Verbraucherministerin Aigner: Wichtiger Etappensieg bei Klage gegen EU-Kommission - Sicherheit von Kindern hat höchste Priorität


Deutschland muss die umstrittenen Vorgaben der EU-Spielzeugrichtlinie vorerst nicht umsetzen und darf zum Schutz von Kindern die strengeren deutschen Grenzwerte vorerst auch weiterhin anwenden.

Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg im Wege des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.


Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner begrüßte die Entscheidung: "Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Verbraucherschutz. Die Sicherheit von Kindern hat höchste Priorität. Wir werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, um unsere hohen Schutzstandards für Kinder zu erhalten", erklärte Aigner am Rande der Verbraucherministerkonferenz am Freitag im hessischen Bad Nauheim. Die Ministerin bekräftigte: "Es wäre absurd, wenn die neue EU-Richtlinie dazu führen würde, dass Kinder mehr Schadstoffen ausgesetzt sind als bisher." Aigner: "Wenn es um die Sicherheit der Kinder geht, darf es keine Kompromisse geben. Wir lassen nicht zu, dass unsere strengeren deutschen Vorschriften aufgeweicht werden."



Die Bundesregierung hatte vor fast genau einem Jahr Klage gegen die Europäische Kommission eingereicht, um die Beibehaltung der höheren deutschen Schutzstandards bei der Sicherheit von Kinderspielzeug durchzusetzen. Hintergrund ist die neue europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Danach dürften Spielzeuge ab Juli 2013 teilweise mehr Schadstoffe enthalten als derzeit in Deutschland zulässig. Dies wollte die Bundesregierung verhindern. Einen Antrag der Bundesregierung, die strengeren deutschen Grenzwerte für bestimmte gefährliche Substanzen beibehalten zu können, hatte die EU-Kommission zuvor in Teilen abgelehnt. Die Bundesregierung reichte deshalb Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) ein. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Belastung von Spielzeug unter anderem mit Blei, Arsen und Quecksilber. In bestimmten Konzentrationen können diese Stoffe die Entstehung von Tumoren auslösen und das Zentralnervensystem schädigen.



Das Gericht der Europäischen Union hat nun im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass Deutschland seine über dem neuen EU-Standard liegenden nationalen Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug auch über den von der EU-Kommission festgesetzten Stichtag 21. Juli 2013 weiterhin anwenden dürfe. Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Präsident des Gerichts den Eilantrag Deutschlands für zulässig und begründet. Damit kann Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über die Klage sein hohes Verbraucherschutzniveau beibehalten und braucht die Spielzeugrichtlinie der EU in den strittigen Punkten nicht umsetzen. Der Präsident des Gerichts stellte fest, dass Deutschland sowohl die tatsächliche und rechtliche Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Gesundheit von Kindern belegt als auch die Dringlichkeit der Anordnung nachgewiesen habe. Die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission um die Grenzwerte werfe "hochtechnische und komplexe Fragen" auf, die einer vertieften Prüfung bedürfen, welche im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmen sei, erklärte das Gericht. Sein endgültiges Urteil in der Streitsache wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.



Link zur gesamten Pressemitteilung:




Der Beschluss des Gerichts im Internet:



Dienstag, 7. Mai 2013

IHK Tagesschulung Handelskammer Hamburg Bildungs-Service



Produktsicherheit / Produktkennzeichnung / ProdSG / CE / Verbraucherprodukte.


Workshop:

Wie vermeide ich falsche oder unvollständige Angaben an meinen Produkten? Bei einem ganztägigen Workshop der Handelskammer in Hamburg am 12. November 2013 lernen Sie Instrumente und Wege, wie Sie Ihre Produkte bereits vor Markteinführung auf die gesetzlichen Anforderungen überprüfen.


Hintergrund:

Seit dem 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG: „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“). Die Kennzeichnungspflichten, insbesondere von Verbraucherprodukten, nach dem neuen ProdSG sind vielfältig und für den sicherheitstechnischen Laien eher unübersichtlich. Doch bei falscher oder fehlender Kennzeichnung drohen teils hohe Bußgelder.


Inhalt:

Der Workshop soll den Blick dafür schärfen, was Hersteller, Importeure oder Händler bei der Bereitstellung ihrer Produkte, insbesondere von Verbraucherprodukten, beachten müssen. Die praktische Anwendung und Umsetzung steht dabei im Vordergrund. Es werden unter anderem folgende Aspekte betrachtet: Rechtliche Vorgaben (Gesetze, Verordnungen), Kennzeichnungspflichten, Risikobeurteilung, Rückrufmanagement, Produktverbesserungen.


Zielgruppe:

Techniker, Ingenieure, technische Leiter, Einkäufer, Qualitätsmanager, Produktmanager, Produktdesigner sowie Interessierte aus Unternehmen, die insbesondere Verbraucherprodukte herstellen, handeln oder importieren.