PRESSEMITTEILUNG Nr.72/14 Luxemburg, den 14. Mai 2014
Urteil in der Rechtssache T-198/12 Deutschland / Kommission
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wo nach
Deutschland seine aktuellen Grenzwerte für Arsen, Antimon und Quecksilber in
Spielzeug nicht beibehalten darf, erklärt ihn aber in Bezug auf Blei für teilweise
nichtig Deutschland hat nicht bewiesen, dass diese Grenzwerte, die dem früheren
Standard der EU entsprechen, einen höheren Schutz gewährleisten als die neuen
europäischen Grenzwerte Im Jahr 2009 erließ die Europäische Union eine neue
Spielzeugrichtlinie, in der sie für
bestimmte chemische Stoffe in Spielzeug, wie insbesondere Schwermetalle, neue
Grenzwerte festlegte.
Deutschland, das im Rat gegen diese Richtlinie gestimmt
hatte, ist der Auffassung, dass die in seinem Land geltenden Grenzwerte für Blei,
Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber einen besseren Schutz böten, zumal sie
der früheren Spielzeugrichtlinie von 1988 entsprächen.
Es hat daher bei der Kommission beantragt, diese Grenzwerte
beibehalten zu dürfen. Mit Beschluss vom 1. März 2012 hat die Kommission diesen
Antrag hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber abgelehnt und die
Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei und Barium nur bis längstens 21.
Juli 2013 gebilligt.
Gegen diesen Beschluss hat Deutschland Klage auf
Nichtigerklärung erhoben. Außerdem hat Es den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt, um seine bisherigen Grenzwerte bis zur Verkündung des
Urteils in der Hauptsache weiterhin anwenden zu können.
Mit Beschluss vom 15.Mai 2013 hat der Präsident des Gerichts
der Kommission aufgegeben, die Beibehaltung der fünf deutschen Grenzwerte bis
zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen. Mit seinem heutigen
Urteil weist das Gericht mit seiner Entscheidung zur Hauptsache die Klage
Deutschlands in Bezug auf Arsen, Antimon und Quecksilber ab.
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