Das ProdSG gilt für fast alle Produktarten und nimmt nur Sonderbereiche wie z. B. Medizinprodukte und Lebensmittel aus. Es setzt eine Reihe europäischer CE-Richtlinien in nationales Recht um und regelt neben diesem harmonisierten Bereich auch die Sicherheit der Produkte, für die es keine europäische Harmonisierungsrichtlinie gibt. Es enthält eine Ausweitung auf Bauteile oder Baugruppen, die an gewerbliche Abnehmer zur Weiterverarbeitung gegeben werden.
Wesentliche Pflichten der Hersteller/Einführer und des Handels sind:
- die Prüfung, dass hergestellte verwendungsfertige Produkte mit dem Baumuster übereinstimmen,
- die Prüfung, ob eine Verwendung des GS-Zeichen möglich ist und ein entsprechendes Zertifikat vorliegt, § 22 Abs. 2, 5 ProdSG,
- die Prüfung durch den Einführer vor dem Inverkehrbringen, ob für das Produkt, das ein GS-Zeichen trägt, auch ein entsprechendes Zertifikat vorliegt.
Neue Bußgeldtatbestände wurden im Produktsicherheitsgesetz festgelegt z. B. für, fehlende Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache und fehlende Angaben oder Kennzeichnungen auf Verbraucherprodukten. Der Bußgeldrahmen wurde erhöht, um eine Abschreckung gegen Missbräuche zu erhöhen und nachhaltigere Wirksamkeit zu erreichen. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro, in bestimmten Fällen z. B. der Verwendung eines GS-Zeichens ohne das ein entsprechendes Zertifikat vorliegt, bis 100.000 Euro verhängt werden.
Die Strafvorschriften wurden ebenfalls erweitert, z. B. die beharrliche und wiederholte vorsätzliche Verwendung des GS-Zeichens oder Werbung ohne entsprechendes GS-Zertifikat. Hier sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
www.produktsicherheit.org
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