Vier große Online-Unternehmen haben sich verpflichtet, gefährliche Produkte, die über ihre Online-Plattformen verkauft werden, schneller aus dem Verkehr zu ziehen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung haben Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich am 25.06.2018 mit der EU-Kommission unterzeichnet.
Künftig werden die Online-Marktplätze binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte reagieren und bei Meldungen von Verbrauchern binnen fünf Arbeitstagen Maßnahmen ergreifen.
2016 wurden 20 Prozent der aller Verkäufe in der EU über das Internet abgewickelt. Bei immer mehr der über das Schnellwarnsystem gemeldeten gefährlichen Produkte handelt es sich um Waren, die online vertrieben werden. Alle Online-Marktplätze müssen daher ihre Anstrengungen fortführen und verstärken, um gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht Verfahren für die Meldung und Entfernung problematischer Online-Inhalte vor, jedoch sind diese Verfahren nicht im Detail geregelt. Vier große Online-Marktplätze haben heute eine Reihe von Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher in der EU zugesagt.
Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich haben sich verpflichtet, binnen zwei Arbeitstagen auf Meldungen von Behörden zu reagieren, wenn diese ihre Kontaktstellen auffordern, Angebote unsicherer Produkte von ihrer Website zu entfernen. Die Unternehmen sollten dann die entsprechenden Maßnahmen ergreifen und die Behörden darüber informieren.
Die Online-Marktplätze und die Europäische Kommission werden alle sechs Monate die Fortschritte bei der Erfüllung der Zusagen bewerten und dazu einen Bericht veröffentlichen.
Die Europäische Kommission fordert auch andere Online-Marktplätze auf, es den vier Unternehmen, die heute mit gutem Beispiel vorangegangen sind, gleichzutun und online verkaufte Produkte für die Verbraucher in der EU sicherer zu machen.
Das Schnellwarnsystem der EU ermöglicht einen raschen Informationsaustausch zwischen 31 europäischen Ländern und der Europäischen Kommission über gefährliche Non-Food-Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen.
Weitere Informationen: Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit
Bei neuen Produkten besteht ein großer Informationsbedarf, bezüglich geltender Anforderungen zur Produktsicherheit, bei der EU Markteinführung. Spezialwissen und Erfahrung sind nötig um alle aktuellen Gesetze und Verordnungen, CE Vorschriften und relevanten Normen etc. zu kennen. Nur eine gute Beratung im Vorfeld, kann helfen teure Fehler bis hin zu Nachrüstung und Produktrückruf, zu vermeiden.
Dienstag, 26. Juni 2018
Donnerstag, 7. Juni 2018
JETZT ANMELDEN zum IHK Tagesseminar
Produktsicherheit und Produktkennzeichnung / Bekämpfung
von Produktpiraterien
Jeder kennt ja das Thema selbst. In meiner tagtäglichen Praxis muss ich immer wieder feststellen, das Thema ist in vielen Betrieben doch noch nicht richtig verankert ist, bzw. nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Intensivität behandelt wird, gerade was die Prävention beim Einkauf in Fern-Ost betrifft. So musste z.B. aktuell im letzten Monat ein Kunde mehrere Container Ware vernichten weil ganz simple Kennzeichnungsvorschriften nicht eingehalten wurden.
Am Montag, 10. September 2018 in der Niederrheinischen IHK zu Duisburg
Ein Tagesseminar für Unternehmen die Waren herstellen
oder in den EWR einführen, bzw. auf dem Markt bereitstellen.
Jeder kennt ja das Thema selbst. In meiner tagtäglichen Praxis muss ich immer wieder feststellen, das Thema ist in vielen Betrieben doch noch nicht richtig verankert ist, bzw. nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Intensivität behandelt wird, gerade was die Prävention beim Einkauf in Fern-Ost betrifft. So musste z.B. aktuell im letzten Monat ein Kunde mehrere Container Ware vernichten weil ganz simple Kennzeichnungsvorschriften nicht eingehalten wurden.
Am Montag, 10. September 2018 in der Niederrheinischen IHK zu Duisburg
In diesem Seminar lernen Sie Praktiken, wie man unsichere
Produkte erkennt und wie richtige Kennzeichnung aussieht.
Zudem erfahren Sie, in
welchen Fällen Produkte mit CE gekennzeichnet werden müssen und in welchen
nicht. Die hier geltenden Regeln, Gesetze, Normen sowie die unterschiedlichen Kennzeichen werden Ihnen
vorgestellt.
Sie werden informiert, wo Sie Hinweise, Arbeitshilfen, Unterlagen zu den einzelnen Produktgruppen finden.
Sie werden informiert, wo Sie Hinweise, Arbeitshilfen, Unterlagen zu den einzelnen Produktgruppen finden.
Als Arbeitshilfe für die Praxis erhalten Sie zu
den grundsätzlichen Produktanforderungen Basis-Checklisten und lernen diese
auf die jeweilige Branche bzw. Produkte bezogen zu ergänzen. Es wird zudem
vorgestellt, was im Falle eines Produktrückrufs zu beachten ist und wie Sie sich bei
Fällen von Produktpiraterie verhalten müssen.
Abschluss: IHK-Teilnahmebescheinigung
Zielgruppe: Alle Mitarbeiter aus den Abteilungen
Konstruktion, Design, Einkauf, Marketing, Produktmanagement, Geschäftsleitung.
Weitere Infos und Anmeldung auf der IHK Seite
Die
IHK liegt in der Duisburger Stadtmitte direkt vis-à-vis
des Hauptbahnhofs und ist so auch mit den ÖPV optimal zu erreichen.
Donnerstag, 26. April 2018
3D-Drucker - Werden Verwender zu Herstellern?
Stand und Zukunft der additiven Fertigung und deren Auswirkungen auf die Produktsicherheit und die Arbeitsbedingungen
Projektnummer: F 2389 Projektdurchführung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) / GWT-TUD GmbH Status: Laufendes Projekt Geplantes Ende: 30. April 2018
Projektbeschreibung:
Die vielfältige Verwendung von 3D-Drucker und additiven Fertigungsverfahren bildet eine Herausforderung für Nutzer und auch staatliche Stellen, z. B. Marktüberwachung. Täglich wird von neuen Anwendungsszenarien für 3D-Drucker berichtet, die dreidimensionale Werkstücke durch physikalische oder chemische Härtungs- und Schmelzprozesse aus flüssigen oder festen Grundstoffen aufbauen. Sowohl die Zahl der kommerziellen als auch der privaten Verwender steigt unaufhörlich und die technische Fortentwicklung der zum 3D-Druck geeigneten Geräte schreitet schnell voran. Die Trennung der Rechtsinhaber von Software und Hardware, der Wandel vom Verwender zum Hersteller und beliebige Aufstellorte der Geräte machen die rechtliche Einordnung entsprechend komplex. Diese neue Technologie bedarf einer generellen Betrachtung, aber auch einer Bewertung in Bezug auf Arbeits-, Gesundheits und Verbraucherschutz. Es gibt bereits einzelne systematische Vorstöße, die Fragestellungen die mit der additiven Fertigung und dem 3D-Druck verbunden sind unter den verschiedenen fachlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Eine Bewertung hinsichtlich dessen, was sich auf Seiten der Verwender durch die additive Fertigung ändert, existiert jedoch bisher nicht.
Ziel des Projektes ist es, ggf. neue Risiken und produktsicherheitstechnische Aspekte, die aus dem Betrieb von 3D-Druckern resultieren, zu identifizieren und zu bewerten. Es bildet die Grundlage für die Gestaltung einer Informationsschrift für professionelle und private Verwender von 3D-Druckern und Kreise mit Berührungspunkten zur additiven Fertigung und den erzeugten Produkten. Es soll die rechtlichen Aspekte von typischen bereits bestehenden und/oder sich zukünftig ergebenden Verwender-Hersteller-Konstellationen aufgreifen, aber auch aktuelle technologische Rahmenbedingungen und Facetten der additiven Fertigung systematisch aufbereiten und skizzieren.
Kontakt
Fachgruppe 2.1 "Grundsatzfragen der Produktsicherheit"
Service-Telefon: 0231 9071-2071 Fax: 0231 9071-2070
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Forschung/Forschungsprojekte/f2389.html
Projektnummer: F 2389 Projektdurchführung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) / GWT-TUD GmbH Status: Laufendes Projekt Geplantes Ende: 30. April 2018
Projektbeschreibung:
Die vielfältige Verwendung von 3D-Drucker und additiven Fertigungsverfahren bildet eine Herausforderung für Nutzer und auch staatliche Stellen, z. B. Marktüberwachung. Täglich wird von neuen Anwendungsszenarien für 3D-Drucker berichtet, die dreidimensionale Werkstücke durch physikalische oder chemische Härtungs- und Schmelzprozesse aus flüssigen oder festen Grundstoffen aufbauen. Sowohl die Zahl der kommerziellen als auch der privaten Verwender steigt unaufhörlich und die technische Fortentwicklung der zum 3D-Druck geeigneten Geräte schreitet schnell voran. Die Trennung der Rechtsinhaber von Software und Hardware, der Wandel vom Verwender zum Hersteller und beliebige Aufstellorte der Geräte machen die rechtliche Einordnung entsprechend komplex. Diese neue Technologie bedarf einer generellen Betrachtung, aber auch einer Bewertung in Bezug auf Arbeits-, Gesundheits und Verbraucherschutz. Es gibt bereits einzelne systematische Vorstöße, die Fragestellungen die mit der additiven Fertigung und dem 3D-Druck verbunden sind unter den verschiedenen fachlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Eine Bewertung hinsichtlich dessen, was sich auf Seiten der Verwender durch die additive Fertigung ändert, existiert jedoch bisher nicht.
Ziel des Projektes ist es, ggf. neue Risiken und produktsicherheitstechnische Aspekte, die aus dem Betrieb von 3D-Druckern resultieren, zu identifizieren und zu bewerten. Es bildet die Grundlage für die Gestaltung einer Informationsschrift für professionelle und private Verwender von 3D-Druckern und Kreise mit Berührungspunkten zur additiven Fertigung und den erzeugten Produkten. Es soll die rechtlichen Aspekte von typischen bereits bestehenden und/oder sich zukünftig ergebenden Verwender-Hersteller-Konstellationen aufgreifen, aber auch aktuelle technologische Rahmenbedingungen und Facetten der additiven Fertigung systematisch aufbereiten und skizzieren.
Kontakt
Fachgruppe 2.1 "Grundsatzfragen der Produktsicherheit"
Service-Telefon: 0231 9071-2071 Fax: 0231 9071-2070
https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Forschung/Forschungsprojekte/f2389.html
Samstag, 21. April 2018
Europäisches Parlament - Längere Lebensdauer für Produkte
In der vorletzten Woche hat das Europäischen Parlaments die Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ in letzter Lesung angenommen. Eine Längere Lebensdauer für Produkte bietet Vorteile für Verbraucher und Unternehmen – kann aber auch für Unternehmen eine ganz neue Anforderung in der Produktentwicklung bedeuten.
Folgende Aspekte werden im Entschluss angesprochen:
Entwicklung robuster, langlebiger Qualitätsprodukte
Förderung der Reparierbarkeit und Langlebigkeit von Produkten
Umsetzung eines auf Nutzung ausgerichteten Wirtschaftsmodells und Förderung von KMU und Beschäftigung in der EU
Verbesserung der Verbraucherinformationen
Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz
Stärkung des Gewährleistungsrechts
Schutz der Verbraucher vor Software-Obsoleszenz
Link zum gesamten Dokument
Folgende Aspekte werden im Entschluss angesprochen:
Entwicklung robuster, langlebiger Qualitätsprodukte
Förderung der Reparierbarkeit und Langlebigkeit von Produkten
Umsetzung eines auf Nutzung ausgerichteten Wirtschaftsmodells und Förderung von KMU und Beschäftigung in der EU
Verbesserung der Verbraucherinformationen
Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz
Stärkung des Gewährleistungsrechts
Schutz der Verbraucher vor Software-Obsoleszenz
Link zum gesamten Dokument
Montag, 26. März 2018
EU-Bericht: China ist Hauptherkunftsland für Produktpiraterie
Die EU-Kommission hat in einem am Dienstag 13.03.2018 veröffentlichten Bericht über die Verletzung geistigen Eigentums durch Drittstaaten informiert. Im Fokus der Kritik steht dabei unverändert China, das mit einem Anteil von 80 Prozent nach wie vor die Urheberrechtsregeln verletzt. „Der heutige Bericht zeigt nur ein paar der Probleme auf, mit denen EU-Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen in Europa und der Welt konfrontiert sind“, sagte Handelskommissarin Cecilia Malmström.
„Der Diebstahl geistigen Eigentums wie etwa Produktpiraterie und –fälschung verhindert Innovation und untergräbt das Vertrauen bei unseren Handelspartnern. Das ist besonders ein Problem in China, das immer noch den Großteil aller beschlagnahmten, gefälschten Waren verantwortet, obwohl es Fortschritte geben hat. Ich hoffe, dass der Bericht zusammen mit weiter dazu folgenden Berichten für andere Länder ein Ansporn sind, dagegen vorzugehen“, fügte Malmström hinzu.
Dem Bericht zufolge gibt es vor allem im pharmazeutischen Bereich und beim Urheberrecht die meisten Probleme – und hier auch wieder mit China. Um gezielter das Problem angehen zu können, hat die EU eine Konsultation gestartet, die noch bis zum 14. April läuft.
Weitere Informationen
Dienstag, 6. März 2018
Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Wann ist ein
Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Ein
Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG
genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine
Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden
Fallkonstellationen ergeben:
1. Der
Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit
welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne
dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und
dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht
beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5
ElektroG.
2. Der
Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch,
d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf
(Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).
Keine
Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die
Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit
der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte
ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist
der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe
auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).
Samstag, 13. Januar 2018
„Die Pflichten der Händler" Textauszug des aktuellen EU Blue Guide
„HÄNDLER
Als Händler wird jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette bezeichnet, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit
Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.
Händler unterliegen besonderen Pflichten und müssen bei
der Marktüberwachung eine Schlüsselrolle spielen. Neben den Herstellern und
Einführern bilden die Händler die dritte Kategorie der Wirtschaftsbeteiligten,
die besonderen Pflichten unterliegen.
Einzelhändler, Großhändler und andere Händler in der
Absatzkette brauchen nicht wie der Bevollmächtigte in einem besonderen
Verhältnis zum Hersteller zu stehen. Ein Händler erwirbt Produkte für den
weiteren Vertrieb entweder bei einem Hersteller, einem Einführer oder einem
anderen Händler.
Der Händler muss hinsichtlich der anzuwendenden
Bestimmungen angemessene Sorgfalt walten lassen. So sollte er unter anderem
wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche
Unterlagen (z. B. EU- Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen,
welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen
bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die
Nichtkonformität des Produkts sprechen.
Er hat die Pflicht, der nationalen Überwachungsbehörde
gegenüber nachzuweisen, mit der angemessenen Sorgfalt gehandelt und sich
vergewissert zu haben, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die
Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die nach den
anzuwendenden Harmonisierungs-rechtsvorschriften der Union erforderlichen und
in den Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.
Die Pflichten des Händlers beziehen sich auf die
Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts durch
den Hersteller oder Einführer anzuwenden waren, sofern in spezifischen
Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen war.
Der Händler muss in der Lage sein, den Hersteller, seinen
Bevollmächtigten, den Einführer bzw. die Person anzugeben, die ihm das Produkt
zur Verfügung gestellt hat, um die Aufsichtsbehörde in dem Bemühen zu
unterstützen, die EU- Konformitätserklärung und die notwendigen Teile der
technischen Unterlagen zu erlangen.
Die Marktüberwachungsbehörden haben die Möglichkeit, die
technischen Unterlagen direkt beim Händler anzufordern. Von diesem wird jedoch
nicht erwartet, dass er im Besitz derselben ist. Bevor der Händler ein Produkt
auf dem Markt bereitstellt, muss er formell prüfen,
- dass das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist(z. B. der CE- Kennzeichnung);
- dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen (z. B. die EU-Konformitätserklärung ) und die Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, sofern dies im anzuwendenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, beigefügt sind;
- dass Hersteller und Einführer ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angegeben haben, und zwar auf dem Produkt oder
- falls dies aufgrund der Größe oder materieller Eigenschaften des Produkts nicht möglich sein sollte
- auf seiner Verpackung und/oder den Begleitunterlagen, und dass das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt.
Der Händler darf keine Produkte liefern, von denen er
weiß oder bei denen er anhand der ihm vorliegenden Informationen und als
Gewerbetreibender hätte davon ausgehen müssen, dass sie den Anforderungen der
Rechtsvorschriften nicht genügen.
Außerdem hat er mit den zuständigen Behörden im Rahmen
von Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung dieser Gefährdungen mitzuwirken
und den Hersteller oder Einführer sowie die zuständigen nationalen Behörden zu
unterrichten.
Ähnliche Verpflichtungen muss der Händler auch nach der
Bereitstellung eines Produkts erfüllen. Hat er berechtigten Grund zu der
Annahme, dass ein Produkt nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss er
sicherstellen, dass der Hersteller oder der Einführer die Korrekturmaßnahmen
zur Herstellung der Konformität des Produkts ergreift, und die zuständigen
nationalen Behörden unterrichten.
Der Händler muss sich mit dem Einführer oder Hersteller
in Verbindung setzen, um etwaige Zweifel an der Konformität des Produkts
auszuräumen.“
Samstag, 2. Dezember 2017
PSI PRAXIS FORUM Düsseldorf PSI Messe vom 09.01.2018 - 11.01.2018 Halle 9 Stand M 28
Zwei Vorträge zur Produktsicherheit beim PSI PRAXIS FORUM Wenn uns der Verbraucher schreibt- müssen wir Ihm antworten! Verbraucherauskunftspflicht nach REACh, was ist von Firmen gefordert, wie sind die gesetzl. Grundlagen, welche Produkte und /oder Stoffe sind betroffen, wie ist das Verfahren. Bis wann muss ich antworten und wie. Dienstag den 09.01.2018 um 15-15:30 Uhr Speed Date mit dem „Blue Guide“ ein erstes Kennenlernen!
![]() |
| Vortrag 1| Tag | Ort | Zeit |
![]() |
| Vortrag 2| Tag | Ort | Zeit |
Dienstag, 10. Oktober 2017
Private Einfuhr eines Produktes aus einem Drittstaat
Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
Die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 55 für Produktsicherheit, hat ein
Merkblatt für Verbraucher herausgegeben zur privaten Einfuhr eines Produktes
aus einem Drittstaat.
Zitat: „bei Bestellungen über das Internet kommt es relativ häufig vor,
dass sich der Verkäufer (Händler und/oder Hersteller) nicht in einem EU
Mitgliedsstaat befindet. Dies geschieht teilweise unbewusst, weil auf einigen
Internet-Shops nicht deutlich erkennbar ist, wo der Verkäufer seinen Sitz hat.
(Ausnahme: private Versender, die Produkte nicht im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit versenden).
Bei der Einfuhr in den Wirtschaftsraum der EU wird das Produkt dann im
ersten Schritt durch den Zoll auf seine Einfuhrfähigkeit geprüft. Stellt der
Zoll hierbei nun fest, dass bereits formelle Anforderungen des
Produktsicherheitsgesetzes oder anderer Vorschriften nicht erfüllt wurden bzw.
zu bezweifeln sind, wird die Freigabe ausgesetzt.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde (hier die Bezirksregierung
Düsseldorf) wird vom Zoll über die Aussetzung der Freigabe informiert. Diese
prüft, ob das Produkt gegen europäische produktsicherheitsrechtliche Vorgaben
verstößt………“
Donnerstag, 8. Juni 2017
Sicherheitshinweis für « Finger Spinner » oder « Hand Spinner » Der „Fidget Spinner“, auch „Hand Spinner“ genannt.
ILNAS Processus Surveillance du marché Avis au public
www.portail-qualite.public.luPressemitteilung
Sicherheitshinweis für « Finger Spinner » oder « Hand Spinner » Der „Fidget Spinner“, auch „Hand Spinner“ genannt, ist zur Zeit das angesagteste Trendspielzeug.
Seit wenigen Monaten auf dem europäischen Markt, hat dieser kleine Kreisel, den man zwischen Daumen und Finger drehen kann, die Ladenregale überflutet und löst Begeisterung sowohl bei Kindern wie auch bei Erwachsenen aus.
Klein, günstig, erhältlich in allen Farben, Formen und Materialien (Kunststoff oder Metall) und sogar mit Lichteffekten, hat der Erfolg dieses neuartigen Kreisels bereits nicht nur Lieferengpässe verursacht, sondern leider auch Unfälle.
Deshalb weist die Abteilung für Marktüberwachung des ILNAS, welche die in Luxemburg zuständige Instanz für die Sicherheit von Spielzeug ist, darauf hin, dass die „Fidget Spinner“ als Spielzeug betrachtet werden und daher die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Spielzeug erfüllen müssen.
In der Regel werden diese Produkte günstig in Asien hergestellt um dann für einen Preis zwischen 1 und 35 Euro in Europa verkauft zu werden. Daher rät das ILNAS den Verbrauchern beim Kauf eines solchen Artikels wachsam zu sein.
ILNAS hat, in enger Zusammenarbeit mit den Beamten vom Zoll, bereits den Import von Tausenden von Fidget Spinners blockiert, da diese entweder nicht mit dem CE Label versehen waren und / oder weil auf dem Produkt kein Hersteller oder Importeur angegeben war, der die Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung zur Sicherheit von Spielzeug zertifiziert.
ILNAS empfiehlt dem Verbraucher deshalb:
• nur „Fidget Spinner“ zu kaufen, welche mit den CE-Zeichen gekennzeichnet sind, entweder auf dem Spinner selbst oder auf dessen Verpackung. Mit dem Anbringen des CE Labels garantiert der Hersteller, dass das Produkt sicher ist;• stets zu überprüfen, ob die Adresse des Herstellers oder Importeurs sich wenigstens auf der Verpackung befindet;
• auf eine gute Qualität des „Fidget Spinners“ zu achten und überprüfen, ob sich Kleinteile lösen können, da diese eine Erstickungsgefahr darstellen können, falls sie von einem Kind verschluckt werden;
• die auf dem Produkt angegebenen Warnungen, Sicherheitshinweise und Altersempfehlungen zu befolgen;
• die dem Produkt beigefügte Bedienungsanleitung zu lesen.
Obschon diese Produkte nicht für Kinder unter 3 Jahren bestimmt sind, können sie wegen ihrer knalligen Farben oder blinkendem Licht attraktiv für Kleinkinder sein.
Aus diesem Grunde wird dringend empfohlen, diese Spielzeuge stets außer Reichweite von kleinen Kindern aufzubewahren.
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