Wann ist ein
Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?
Ein
Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG
genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine
Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden
Fallkonstellationen ergeben:
1. Der
Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit
welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne
dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und
dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht
beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5
ElektroG.
2. Der
Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch,
d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf
(Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).
Keine
Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die
Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit
der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte
ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist
der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe
auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen