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Dienstag, 6. März 2018

Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?



Wann ist ein Werbemittellieferant Hersteller im Sinne des ElektroG?


Ein Werbemittellieferant ist dann Hersteller, wenn er die in § 3 Abs. Nr. 9 ElektroG genannten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge kann sich eine Registrierungspflicht für einen Werbemittellieferanten in folgenden Fallkonstellationen ergeben:



1. Der Werbemittellieferant importiert Elektro- und Elektronikgeräte – egal mit welcher Marke – nach Deutschland und bietet sie dort an (§ 3 Nr. 9 c)), ohne dass sein Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und dieser Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist. Die Registrierungspflicht beruht in diesen Fällen auf § 3 Nr. 9 c) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 S. 5 ElektroG.



2. Der Werbemittellieferant stellt die Produkte selbst her und bringt zumindest auch, d.h. ggf. neben der Marke des Kunden, seine eigene Markenbezeichnung auf (Hersteller nach § 3 Nr. 9 a)).



Keine Registrierungspflicht des Werbemittellieferanten besteht dann, wenn er die Elektro- und Elektronikgeräte selbst herstellt, diese aber ausschließlich mit der Marke des Kunden versieht oder die Elektro- und Elektronikgeräte ausschließlich für den Kunden konzipiert oder herstellt. In diesen Fällen ist der Kunde selbst der registrierungspflichtige Hersteller (§ 3 Nr. 9 a), siehe auch Ausführungen zum OEM-Hersteller).






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