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Freitag, 17. Mai 2013

Gericht der Europäischen Union: Deutschland darf seine strengeren Grenzwerte für Kinderspielzeug vorerst weiter anwenden



Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Pressemitteilung Nr. 147 vom 17.05.13


Gericht der Europäischen Union: Deutschland darf seine strengeren Grenzwerte für Kinderspielzeug vorerst weiter anwenden


Verbraucherministerin Aigner: Wichtiger Etappensieg bei Klage gegen EU-Kommission - Sicherheit von Kindern hat höchste Priorität


Deutschland muss die umstrittenen Vorgaben der EU-Spielzeugrichtlinie vorerst nicht umsetzen und darf zum Schutz von Kindern die strengeren deutschen Grenzwerte vorerst auch weiterhin anwenden.

Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg im Wege des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.


Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner begrüßte die Entscheidung: "Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Verbraucherschutz. Die Sicherheit von Kindern hat höchste Priorität. Wir werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, um unsere hohen Schutzstandards für Kinder zu erhalten", erklärte Aigner am Rande der Verbraucherministerkonferenz am Freitag im hessischen Bad Nauheim. Die Ministerin bekräftigte: "Es wäre absurd, wenn die neue EU-Richtlinie dazu führen würde, dass Kinder mehr Schadstoffen ausgesetzt sind als bisher." Aigner: "Wenn es um die Sicherheit der Kinder geht, darf es keine Kompromisse geben. Wir lassen nicht zu, dass unsere strengeren deutschen Vorschriften aufgeweicht werden."



Die Bundesregierung hatte vor fast genau einem Jahr Klage gegen die Europäische Kommission eingereicht, um die Beibehaltung der höheren deutschen Schutzstandards bei der Sicherheit von Kinderspielzeug durchzusetzen. Hintergrund ist die neue europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Danach dürften Spielzeuge ab Juli 2013 teilweise mehr Schadstoffe enthalten als derzeit in Deutschland zulässig. Dies wollte die Bundesregierung verhindern. Einen Antrag der Bundesregierung, die strengeren deutschen Grenzwerte für bestimmte gefährliche Substanzen beibehalten zu können, hatte die EU-Kommission zuvor in Teilen abgelehnt. Die Bundesregierung reichte deshalb Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) ein. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Belastung von Spielzeug unter anderem mit Blei, Arsen und Quecksilber. In bestimmten Konzentrationen können diese Stoffe die Entstehung von Tumoren auslösen und das Zentralnervensystem schädigen.



Das Gericht der Europäischen Union hat nun im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass Deutschland seine über dem neuen EU-Standard liegenden nationalen Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug auch über den von der EU-Kommission festgesetzten Stichtag 21. Juli 2013 weiterhin anwenden dürfe. Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Präsident des Gerichts den Eilantrag Deutschlands für zulässig und begründet. Damit kann Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über die Klage sein hohes Verbraucherschutzniveau beibehalten und braucht die Spielzeugrichtlinie der EU in den strittigen Punkten nicht umsetzen. Der Präsident des Gerichts stellte fest, dass Deutschland sowohl die tatsächliche und rechtliche Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Gesundheit von Kindern belegt als auch die Dringlichkeit der Anordnung nachgewiesen habe. Die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission um die Grenzwerte werfe "hochtechnische und komplexe Fragen" auf, die einer vertieften Prüfung bedürfen, welche im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmen sei, erklärte das Gericht. Sein endgültiges Urteil in der Streitsache wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.



Link zur gesamten Pressemitteilung:




Der Beschluss des Gerichts im Internet:



Dienstag, 7. Mai 2013

IHK Tagesschulung Handelskammer Hamburg Bildungs-Service



Produktsicherheit / Produktkennzeichnung / ProdSG / CE / Verbraucherprodukte.


Workshop:

Wie vermeide ich falsche oder unvollständige Angaben an meinen Produkten? Bei einem ganztägigen Workshop der Handelskammer in Hamburg am 12. November 2013 lernen Sie Instrumente und Wege, wie Sie Ihre Produkte bereits vor Markteinführung auf die gesetzlichen Anforderungen überprüfen.


Hintergrund:

Seit dem 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG: „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“). Die Kennzeichnungspflichten, insbesondere von Verbraucherprodukten, nach dem neuen ProdSG sind vielfältig und für den sicherheitstechnischen Laien eher unübersichtlich. Doch bei falscher oder fehlender Kennzeichnung drohen teils hohe Bußgelder.


Inhalt:

Der Workshop soll den Blick dafür schärfen, was Hersteller, Importeure oder Händler bei der Bereitstellung ihrer Produkte, insbesondere von Verbraucherprodukten, beachten müssen. Die praktische Anwendung und Umsetzung steht dabei im Vordergrund. Es werden unter anderem folgende Aspekte betrachtet: Rechtliche Vorgaben (Gesetze, Verordnungen), Kennzeichnungspflichten, Risikobeurteilung, Rückrufmanagement, Produktverbesserungen.


Zielgruppe:

Techniker, Ingenieure, technische Leiter, Einkäufer, Qualitätsmanager, Produktmanager, Produktdesigner sowie Interessierte aus Unternehmen, die insbesondere Verbraucherprodukte herstellen, handeln oder importieren.



Freitag, 26. April 2013

Leitlinie LV 46 zum Produktsicherheitsgesetz veröffentlicht !



AKTUELL


Die lange und von vielen sehnsüchtig erwartete Überarbeitung der Leitlinie 46 zum Produktsicherheitsgesetz ist in dieser Woche veröffentlicht worden.


Gegenüber der bisherigen Auflage der Leitlinie sind wenige und nur minimale Veränderungen zu verzeichnen, besonders die von vielen erhoffte Erleichterung in der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten ist nicht zu erkennen.  


Letztlich bleibt das Thema Kennzeichnung nach wie vor eine Entscheidung im Einzelfall die bei jedem Abweichen von der Kennzeichnung auf dem Produkt selbst Ausreichend begründet werden muss.



Die richtige Kennzeichnung und Produktdokumentation wird immer entscheidender, nichts kostet mehr als eine Nachbesserung oder Produktrückruf!



Ein wichtiges Thema für Einkäufer, Designer, Konstrukteure, Produkt- und Qualitätsmanager.




IHK Tagesschulungen 2013 zu den Themen: 

Produktsicherheit / Produktkennzeichnung / ProdSG / Verbraucherprodukte. 

Nächster Termin 


12.November Handelskammer Hamburg ein ganztägiger Workshop
Anmeldeschluss ist der 28. Oktober 2013


Montag, 15. April 2013

Die Schwarze Liste: verbotene Geschäftspraktiken

Bestimmte Geschäftspraktiken in Europa sind gemäß der Richtlinie 2005/29/EG  IMMER verboten. Mit anderen Worten: Die Geschäftspraktiken gelten unter allen Umständen als unlauter. Eine fallspezifische Bewertung im Hinblick auf andere Bestimmungen der Richtlinie ist nicht erforderlich.

Um sicherzustellen, dass Gewerbetreibende, Marketingfachleute und Verbraucher genau wissen, was verboten ist, wurde eine Schwarze Liste mit 31 unlauteren Geschäftspraktiken erstellt.

Sie enthält zum Beispiel:

Falsche Behauptung, Gütezeichen und Kodizes zu haben

  • Die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.
  • Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
  • Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.
  • Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

Die Richtlinie2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

Donnerstag, 28. März 2013

Die EU und China treffen eine Vereinbarung zur Verbesserung der Sicherheit von Spielzeug

Da Spielzeuge für Kinder bestimmt sind, ist es wichtig, die Einhaltung von zusätzlichen Vorschriften für die Sicherheit zu gewährleisten. Daher haben sich die Niederlande - einer der Hauptimporteure von Spielzeug in der EU - mit China - einem der Hauptlieferanten von Spielzeug in die EU - zusammengetan und einen Aktionsplan mit dem Namen „Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Spielzeug" unterzeichnet. Die sich daraus ergebende Zusammenarbeit fördert die Sicherheit von Spielzeug und dadurch auch die Sicherheit der Kinder.

Während die EU und China schon seit 2002 bei der Entwicklung der Sicherheit von Spielzeug zusammenarbeiten, vereinbarten die beiden Seiten am 25. Oktober 2012 in Peking nun offiziell einen Aktionsplan für die „Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Spielzeug". Die unterzeichnenden Parteien waren die niederländische Behörde für die Sicherheit von Nahrungsmitteln und Verbraucherprodukten (Nvwa) und in China die allgemeine Behörde für Qualität, Supervision und Quarantäne (AQSIQ).

Da Rotterdam einer der Hauptimporteure von Spielzeug in der EU ist, sind die Niederlande ein integraler Bestandteil des europäischen Spielzeug-Marktes. Und dieser gemeinsame Aktionsplan, der die chinesische Ausfuhrkontrolle verstärkt und sich mit der niederländischen Einfuhrkontrollen abstimmt, wird die Zahl der nicht konformen und unsicheren Spielzeuge in der EU weiter reduzieren.

In der Praxis sollte diese gemeinsame Aktion durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den europäischen Marktüberwachungsbehörden und den chinesischen Behörden für die Im- und Exportkontrolle eine nahtlose Überwachung der gesamten Lieferkette in der Spielwarenbranche bieten können. Die Produktkontrolle wird durch den Austausch von Informationen und die Verknüpfung von Kontrollsystemen erheblich verbessert.

Der holländische Generalinspektor, Freek van Zoerenof von der Nvwa und Vize-Minister der AQSIQ, Sun Dawei unterzeichneten die Vereinbarung in Anwesenheit von Minister Zhi Shuping und dem Generaldirektor der 
Europäischen Kommission für Unternehmen und Industrie, Daniel Calleja.

„Dieses Pilotprojekt ist von grundlegender Bedeutung für die Sicherheit von Spielzeug in der EU, da viele unserer Spielzeuge in China hergestellt werden", sagte Calleja. „Dieses Projekt soll zu einer gemeinsamen Steuerung und einer einheitlichen Auslegung der Produktnormen für Spielzeug in der EU und in China führen. Spielzeuge zielen auf die verwundbarste Verbrauchergruppe, unsere Kinder und daher ist die Verbesserung der Sicherheit von Spielzeug eine wichtige Priorität für die EU".

Quelle: Europäische Kommission

Freitag, 15. März 2013

Neue Norm für Gebrauchsanleitungen

Die Internationale Norm IEC 82079-1 "Preparation of instructions for use - Structuring, content and presentation - Part 1: General principles and detailed requirements" ist im August 2012 erschienen.

(2012-10-26) Die IEC 82079-1 ersetzt die Vorgängernorm IEC 62079 aus dem Jahr 2001. Sie Norm beschreibt  allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen für das Erstellen von Gebrauchsanleitungen, deren Gliederung sowie  Inhalt und Darstellung. Sie gilt für die Gebrauchsanleitung selbst und nimmt auch Bezug auf andere Produktinformationen des Herstellers zum Beispiel in Katalogen, Flyern, auf Internet-Seiten oder der Verpackung.   

Auch aus Verbrauchersicht ist die IEC 82079-1 von großer Bedeutung, denn sie gibt den Rahmen vor, nach dem Gebrauchsanleitungen für Verbraucherprodukte erstellt werden. In der Überarbeitung der Norm konnte der Verbraucherrat grundlegende Verbesserungen erreichen, damit Gebrauchsanleitungen verbraucherfreundlicher werden.

So wird in der IEC 82079-1 stärker betont, dass Gebrauchsanleitungen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Zielgruppe berücksichtigen müssen. Gleichzeitig werden hierfür empirische Untersuchungen für die Gebrauchsanleitungen von Verbraucherprodukten empfohlen.

Die Qualität von Übersetzungen wird durch Anforderungen an die für die Übersetzung verantwortlichen Personen gezielt angesprochen. Für eine gute Leserlichkeit für Minimalgrößen von Schriften und Symbolen bei unterschiedlichen Produkt- und Anleitungsdokumenten werden Beispiele gegeben. Sicherheitsrelevante Informationen sind ergänzt worden und die Verfügbarkeit der Gebrauchsanleitung während der gesamten Lebensdauer des Produkts wird angesprochen.  

Bei der Überarbeitung der Norm entschieden die zuständigen Komitees von IEC und ISO, dieses Projekt als Gemeinschaftsprojekt und als mehrteiligen Standard fortzuführen. Diese Norm wurde Teil 1 der 82079er Normenserie und es besteht die Möglichkeit, noch weitere Teile zu erarbeiten. Die IEC 82079-1 ist im September 2012 als Europäische Norm übernommen worden und wird als DIN EN 82079-1 „Erstellen von Gebrauchsanleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung -Teil 1:  Allgemeine  Grundsätze und ausführliche Anforderungen“ bis Frühjahr 2013 vorliegen. 

Quelle:  DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Donnerstag, 21. Februar 2013

ECHA präsentiert neue Internetplattform für Gefahrstoffinformationen nach REACH und CLP

Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Aktuell: ECHA präsentiert neue Internetplattform für Gefahrstoffinformationen nach REACH und CLP

Internet erleichtert Absprache und vereinheitlicht Kennzeichnung

Die richtige Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ist die wichtigste Grundlage für ihre sichere Verwendung - sowohl für Hersteller und Lieferanten als auch für Beschäftigte und Verbraucher. 
Um die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu vereinheitlichen, hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) jetzt eine neue Kommunikationsplattform im Internet bereitgestellt. 

Dies teilt die Bundesstelle Chemikalien über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit.

Die ECHA unterhält ein öffentliches Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für Chemikalien in Europa. Es bietet für viele Stoffe jedoch eine große Bandbreite unterschiedlicher Informationen. Die neue Internetplattform steht den Anmeldern der jeweiligen Stoffe zur Verfügung und soll helfen, unterschiedliche Angaben zu vereinheitlichen.

Weitere Informationen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gibt es unter der Adresse http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/cl-inventory der ECHA.