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Dienstag, 16. August 2016

Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ist ein Wettbewerbsverstoß



Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 

Die Vorgabe des Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben können. 

Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.

Dienstag, 12. Juli 2016

Und immer droht die Müllverbrennung!



Der Traum aller Designer, eigenes Design, eigene Herstellung, eigene Vermarktung, kann schnell zum Albtraum werden, wenn man sich nicht an die entsprechende Regelsetzung für Produkte hält.

Fakt ist und das wird leider oft übersehen die Regeln gelten für alle Produkte ausnahmslos die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit an den Markt und somit zum Verbraucher gelangen!

Seit 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten ist sieht es teils drastische Strafen vor, z.B. schon bei fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung von Produkten.

Das ProdSG gilt für fast alle Produktarten und nimmt nur Sonderbereiche wie z. B. Medizinprodukte und Lebensmittel aus, (für die es eigene Regelsetzungen gibt). Es setzt eine Reihe europäischer CE-Richtlinien in nationales Recht um und regelt neben diesem harmonisierten Bereich auch die Sicherheit der Produkte, für die es keine europäische Harmonisierungsrichtlinie gibt.

Auch Bußgeldtatbestände sind im Produktsicherheitsgesetz festgelegt, z. B. für fehlende Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache und fehlende Angaben oder Kennzeichnungen auf den Produkten. Der Bußgeldrahmen ist extra hoch, um eine Abschreckung gegen Missbräuche zu erhöhen und nachhaltigere Wirksamkeit zu erreichen. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro, in bestimmten Fällen z. B. der Verwendung eines GS-Zeichens ohne das ein entsprechendes Zertifikat vorliegt, bis 100.000 Euro verhängt werden. Dazu erfolgt immer ein Rückruf des Produktes vom Markt, was neben einer Nachrüstung bzw. Vernichtung der Lagerware, ebenfalls erhebliche  Kosten und Imageschaden verursacht.

Strafvorschriften bestehen ebenfalls, z. B. die beharrliche und wiederholte vorsätzliche Verwendung des GS-Zeichens oder Werbung ohne entsprechendes GS-Zertifikat. Hier sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor.

Also wer Produkte entwirft, sollte es nicht ohne einschlägige Kenntnis der gesetzlichen Regeln tun oder sich entsprechend beraten lassen, sonst kann es für ihn womöglich teuer werden.

Freitag, 8. Juli 2016

Damit das Grillen nicht zum feurigen Ereignis wird!

Wichtiges zu Grill und Grillanzündern! 
Von: Dipl-Ing. (FH) Hans Sigl und Robert Prey - Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsicht

Rechtzeitig zum Start in das sommerliche Grillvergnügen finden sich hier wertvolle Tipps rund um das sichere Grillen, folgen Sie einfach dem Link und informieren sich bevor Sie in ein hoffentlich sonniges Pfingstwochenende starten.

Im Folgenden finden Sie Hinweise zur Vermeidung von Unfällen beim Grillen, vor allem unter Berücksichtigung der Hauptursache: den Grillanzündern. Hinsichtlich der Lebensmittelauswahl und -zubereitung finden Sie in dem Artikel Gesundes Grillvergnügen weitere Informationen.

Für Hersteller, Importeure und Händler sind besonders die rot gekennzeichneten Texte bezüglich der technischen Anforderungen von Interesse, sofern Sie die entsprechenden Produkte in Ihrem Angebot führen.


·        Checkliste: Survival-Tipps beim Grillen
·        Grillen - reines Vergnügen?
·        Unfallfolgen
·        Anforderungen an das Grillgerät
·        Anforderungen an den Brennstoff
·        Gefahren bei der Verwendung der Grillanzünder
·        Anforderungen an Grillanzünder

·        Zusammenfassung

Montag, 30. Mai 2016

OLG Düsseldorf zu Werbung mit CE



OLG Düsseldorf, -Az.: I-15 U 58/15- vom 25.02.2016


In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2016 geht es um die Werbeaussage eines Verkäufers für Elektro-Wecker. Im Internet hatte der Händler das Produkt mit der Aussage "Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft" beworben. Das hat ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes beanstandest und den Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das OLG hat dem Verein Recht gegeben und die genannte Werbeaussage untersagt.

Denn der Werbende habe jedwedes "Beiwerk" zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Verbrauchers betreffend die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Durch die genannte Darstellung habe der Händler nach Auffassung des Gerichtes gegen diesen Grundsatz verstoßen und damit die Kunden irregeführt.

Das OLG Düsseldorf fordert in der vorliegenden Entscheidung darüber hinaus aber weiter, dass "…jedwedes "Beiwerk" zur allein geforderten "neutralen" Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen [sei], das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken…".
In der beanstandeten Aussage "Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft" sah das Gericht die Gefahr, dass "… von einem Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln "GS" und "TÜV" auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt wird.".

Dienstag, 19. April 2016

Tagesseminar am 09.06.2016










„Workshop Produktkennzeichnung nach ProdSG“

Die Kennzeichnungspflichten nach dem neuen Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG) sind vielfältig und für den sicherheitstechnischen Laien eher 
unübersichtlich. 
Doch bei falscher oder fehlender CE-Kennzeichnung drohen Bußgelder
von bis zu 100.000 Euro. 
Hier setzt unser Workshop an und lässt Sie Ihren Blick dafür schärfen, 
was Sie als Hersteller, Importeur oder Händler bei der Bereitstellung 
Ihrer Produkte beachten müssen. Schritt für Schritt werden Sie an die 
praktische Anwendung und Umsetzung heran geführt.

HKBiS Handelskammer Hamburg Bildungs-Service gGmbH