Das OLG Düsseldorf hat
entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift
beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Vorgabe des
Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken
hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus
beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten
einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben
können.
Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob
DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN
konkret ergeben.
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