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Freitag, 14. Juni 2013

Nationale RoHS Umsetzung bis spätestens 2. Januar 2013

update: 
Umsetzung der RoHS-Richtlinie 2011/65/EG

Die lange erwartete gesetzliche Umsetzung der neuen RoHS-Richtlinie 2011/65/EG ist nun erfolgt. Am 8. Mai 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die:

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) vom 19.04.2013 veröffentlicht.

Sie finden dieVerordnung hier!

 

 

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronik-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) inkl. Begründung vorgelegt. 

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie.

Das BMU muss damit vor allem der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) ins deutsche Recht nachkommen. Dies muss bis spätestens 2. Januar 2013 erfolgen. Der nun vorliegende Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht mit den Ressorts abgestimmt. Im weiteren Verfahren kommen zunächst die Ressortabstimmung insbesondere mit dem Wirtschaftsministerium, dann der Kabinettsbeschluss sowie die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag.

Wesentliche EU-Umsetzungsinhalte für das BMU sind, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten dürfen (v. a. s. § 3). Weiterhin müssen die Hersteller für die den Anforderungen der EU-Richtlinie entsprechenden Geräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen (v. a. s. §§ 4,  5, 10 und 11). Dabei müssen die Hersteller die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen! 
Zudem müssen die Hersteller ihren Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.

Darüber hinaus gelten nachfolgende Pflichten, die aus der EU-Richtlinie ableitbar sind: Nach § 6 kann ein Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der bestimmte Aufgaben für den Hersteller wahrnehmen kann, mit Ausnahme der Stoffverbote sowie der Erstellung der technischen Unterlagen. Auch die Importeure (§ 7) übernehmen weitestgehend die Herstellerpflichten. Ebenso unterliegt der Handel (§ 8) vielfältigen Pflichten; insbesondere darf er bei Verdacht einer Nichtkonformität das Gerät nicht verkaufen.
Quelle: DIHK

Dienstag, 4. Juni 2013

Produktsicherheit in Europa und USA

Produktsicherheit in Europa und USA.

Im Rahmen einer flächendeckenden Marktüberwachung von Verbraucherprodukten, nehmen in den verschiedenen europäischen Ländern und den USA
NATIONALE MARKTÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN die Aufgabe wahr, um den Verbraucher vor gefährlichen und unsicheren Produkten zu warnen.
  
Die im Link genannten Organisationen stellen die Hauptansprechpartner für Marktüberwachung in den entsprechenden Ländern dar.

In manchen Ländern ist die Verantwortung für einige Aspekte der Marktüberwachung auf regionale Organisationen aufgeteilt.

Oft bieten Sie auch entsprechende Informationen über Produkte die in den einzelnen Ländern besonders im Focus der Behörden stehen.


Weitere Informatioen zum Thema Produktsicherheit finden Sie unter: www.Produktsicherheit.org

Freitag, 17. Mai 2013

Gericht der Europäischen Union: Deutschland darf seine strengeren Grenzwerte für Kinderspielzeug vorerst weiter anwenden



Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Pressemitteilung Nr. 147 vom 17.05.13


Gericht der Europäischen Union: Deutschland darf seine strengeren Grenzwerte für Kinderspielzeug vorerst weiter anwenden


Verbraucherministerin Aigner: Wichtiger Etappensieg bei Klage gegen EU-Kommission - Sicherheit von Kindern hat höchste Priorität


Deutschland muss die umstrittenen Vorgaben der EU-Spielzeugrichtlinie vorerst nicht umsetzen und darf zum Schutz von Kindern die strengeren deutschen Grenzwerte vorerst auch weiterhin anwenden.

Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg im Wege des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.


Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner begrüßte die Entscheidung: "Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Verbraucherschutz. Die Sicherheit von Kindern hat höchste Priorität. Wir werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, um unsere hohen Schutzstandards für Kinder zu erhalten", erklärte Aigner am Rande der Verbraucherministerkonferenz am Freitag im hessischen Bad Nauheim. Die Ministerin bekräftigte: "Es wäre absurd, wenn die neue EU-Richtlinie dazu führen würde, dass Kinder mehr Schadstoffen ausgesetzt sind als bisher." Aigner: "Wenn es um die Sicherheit der Kinder geht, darf es keine Kompromisse geben. Wir lassen nicht zu, dass unsere strengeren deutschen Vorschriften aufgeweicht werden."



Die Bundesregierung hatte vor fast genau einem Jahr Klage gegen die Europäische Kommission eingereicht, um die Beibehaltung der höheren deutschen Schutzstandards bei der Sicherheit von Kinderspielzeug durchzusetzen. Hintergrund ist die neue europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Danach dürften Spielzeuge ab Juli 2013 teilweise mehr Schadstoffe enthalten als derzeit in Deutschland zulässig. Dies wollte die Bundesregierung verhindern. Einen Antrag der Bundesregierung, die strengeren deutschen Grenzwerte für bestimmte gefährliche Substanzen beibehalten zu können, hatte die EU-Kommission zuvor in Teilen abgelehnt. Die Bundesregierung reichte deshalb Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) ein. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Belastung von Spielzeug unter anderem mit Blei, Arsen und Quecksilber. In bestimmten Konzentrationen können diese Stoffe die Entstehung von Tumoren auslösen und das Zentralnervensystem schädigen.



Das Gericht der Europäischen Union hat nun im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass Deutschland seine über dem neuen EU-Standard liegenden nationalen Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug auch über den von der EU-Kommission festgesetzten Stichtag 21. Juli 2013 weiterhin anwenden dürfe. Entgegen der Ansicht der Kommission hält der Präsident des Gerichts den Eilantrag Deutschlands für zulässig und begründet. Damit kann Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über die Klage sein hohes Verbraucherschutzniveau beibehalten und braucht die Spielzeugrichtlinie der EU in den strittigen Punkten nicht umsetzen. Der Präsident des Gerichts stellte fest, dass Deutschland sowohl die tatsächliche und rechtliche Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Gesundheit von Kindern belegt als auch die Dringlichkeit der Anordnung nachgewiesen habe. Die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission um die Grenzwerte werfe "hochtechnische und komplexe Fragen" auf, die einer vertieften Prüfung bedürfen, welche im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmen sei, erklärte das Gericht. Sein endgültiges Urteil in der Streitsache wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.



Link zur gesamten Pressemitteilung:




Der Beschluss des Gerichts im Internet:



Dienstag, 7. Mai 2013

IHK Tagesschulung Handelskammer Hamburg Bildungs-Service



Produktsicherheit / Produktkennzeichnung / ProdSG / CE / Verbraucherprodukte.


Workshop:

Wie vermeide ich falsche oder unvollständige Angaben an meinen Produkten? Bei einem ganztägigen Workshop der Handelskammer in Hamburg am 12. November 2013 lernen Sie Instrumente und Wege, wie Sie Ihre Produkte bereits vor Markteinführung auf die gesetzlichen Anforderungen überprüfen.


Hintergrund:

Seit dem 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG: „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“). Die Kennzeichnungspflichten, insbesondere von Verbraucherprodukten, nach dem neuen ProdSG sind vielfältig und für den sicherheitstechnischen Laien eher unübersichtlich. Doch bei falscher oder fehlender Kennzeichnung drohen teils hohe Bußgelder.


Inhalt:

Der Workshop soll den Blick dafür schärfen, was Hersteller, Importeure oder Händler bei der Bereitstellung ihrer Produkte, insbesondere von Verbraucherprodukten, beachten müssen. Die praktische Anwendung und Umsetzung steht dabei im Vordergrund. Es werden unter anderem folgende Aspekte betrachtet: Rechtliche Vorgaben (Gesetze, Verordnungen), Kennzeichnungspflichten, Risikobeurteilung, Rückrufmanagement, Produktverbesserungen.


Zielgruppe:

Techniker, Ingenieure, technische Leiter, Einkäufer, Qualitätsmanager, Produktmanager, Produktdesigner sowie Interessierte aus Unternehmen, die insbesondere Verbraucherprodukte herstellen, handeln oder importieren.



Freitag, 26. April 2013

Leitlinie LV 46 zum Produktsicherheitsgesetz veröffentlicht !



AKTUELL


Die lange und von vielen sehnsüchtig erwartete Überarbeitung der Leitlinie 46 zum Produktsicherheitsgesetz ist in dieser Woche veröffentlicht worden.


Gegenüber der bisherigen Auflage der Leitlinie sind wenige und nur minimale Veränderungen zu verzeichnen, besonders die von vielen erhoffte Erleichterung in der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten ist nicht zu erkennen.  


Letztlich bleibt das Thema Kennzeichnung nach wie vor eine Entscheidung im Einzelfall die bei jedem Abweichen von der Kennzeichnung auf dem Produkt selbst Ausreichend begründet werden muss.



Die richtige Kennzeichnung und Produktdokumentation wird immer entscheidender, nichts kostet mehr als eine Nachbesserung oder Produktrückruf!



Ein wichtiges Thema für Einkäufer, Designer, Konstrukteure, Produkt- und Qualitätsmanager.




IHK Tagesschulungen 2013 zu den Themen: 

Produktsicherheit / Produktkennzeichnung / ProdSG / Verbraucherprodukte. 

Nächster Termin 


12.November Handelskammer Hamburg ein ganztägiger Workshop
Anmeldeschluss ist der 28. Oktober 2013


Montag, 15. April 2013

Die Schwarze Liste: verbotene Geschäftspraktiken

Bestimmte Geschäftspraktiken in Europa sind gemäß der Richtlinie 2005/29/EG  IMMER verboten. Mit anderen Worten: Die Geschäftspraktiken gelten unter allen Umständen als unlauter. Eine fallspezifische Bewertung im Hinblick auf andere Bestimmungen der Richtlinie ist nicht erforderlich.

Um sicherzustellen, dass Gewerbetreibende, Marketingfachleute und Verbraucher genau wissen, was verboten ist, wurde eine Schwarze Liste mit 31 unlauteren Geschäftspraktiken erstellt.

Sie enthält zum Beispiel:

Falsche Behauptung, Gütezeichen und Kodizes zu haben

  • Die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.
  • Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
  • Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.
  • Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

Die Richtlinie2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken