Dazu dieser Dialog aus der NRW-KOMNET-DATENBANK
„Wer ist Inverkehrbringer von Werbemitteln und muss
somit seine Firmenanschrift auf Werbeartikeln angeben?“
Frage:
Wenn wir als Unternehmen Werbemittel mit unserem Logo versehen lassen, sind
wir dann schon verpflichtet, unsere Firmenanschrift komplett auf dem
Werbemittel anzubringen (Inverkehrbringer)? Es geht konkret um von der
Herstellung her völlig neutrale (d.h.
unbeschriftete) Papiertaschentücher, die für uns vom Werbemittellieferanten
im 10er Pack auf der Folie bedruckt werden. Eine Adressangabe des
Werbemittellieferanten ist nicht vorgesehen.
#Antwort:
Werbemittel sind in der Regel Verbraucherprodukte i.S. § 2 Nr. 26
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Gemäß § 6 Abs. 1 ProdSG sind
Verbraucherprodukte mit einer Herstelleridentifikation (Herstellername und
Anschrift bzw. Name u. Anschrift des Bevollmächtigten oder Einführers)und einer
Produktidenti4kation (eindeutige Kennzeichnung des Produktes) zu versehen.
Diese Angaben sind auf dem Produkt (und nur, wenn dies nicht möglich ist) auf
der Verpackung anzubringen.
Nur wenn es vertretbar ist - z. B. wenn dem Verwender der Hersteller
bekannt ist, wie u. a. bei Sonderanfertigen auf Wunsch eines Kunden, kann auf
diese Angaben verzichtet werden.
Ist auf dem Werbemittel allein Ihre Firmenbezeichnung angegeben, werden Sie
aus produktsicherheitsrechtlicher Sicht zum Hersteller (s. § 2 Nr. 14 a)
ProdSG) und müssen die sich daraus ergebenden Herstellerpflichten beachten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen