Ab 3. März 2013 ist
die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz in der EU verboten. Zudem
müssen alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte
erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu
gehören Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren
zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem
Einschlag stammen könnte.
Das neue Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
(HolzSiG) soll hierzu insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der
zuständigen Behörden wie Kontrollmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem
der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht besteht,
regeln. Ein entsprechender, vom BMELV ausgearbeiteter Gesetzesentwurf wurde im
November 2012 vom Bundeskabinett verabschiedet und befindet sich gegenwärtig im
parlamentarischen Abstimmungsprozess. Demnach wird die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchführung der Maßnahmen
zuständig sein, soweit es um Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat oder
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geht. Im Übrigen obliegt die Durchführung den
nach Landesrecht zuständigen Behörden.
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