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Freitag, 3. April 2020

"COVID-19- Bedrohung - Vereinfachungen bei persönlicher Schutzausrüstung"


Vereinfachungen bei persönlicher Schutzausrüstung

Mit der EMPFEHLUNG (EU) 2020/403 DER KOMMISSION vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19- Bedrohung hat die EU-Kommission den Marktzugang von bestimmten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) vorübergehend erleichtert. U.a. hat sie in den Erwägungsgründen folgendes angemerkt: 
In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesundheit und die Sicherheit von EU-Bürgern höchste Priorität genießen, ist es von größter Bedeutung, dafür Sorge zu tragen, dass optimal geeignete PSA und Medizinprodukte, die einen adäquaten Schutz gewährleisten, für jene Menschen, die diese am dringendsten benötigen, rasch verfügbar werden.

Im Kern geht es dabei um zwei wichtige Dinge:

1. PSA oder Medizinprodukte, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG oder der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 im Kern entsprechen, obwohl die Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht vollständig im Einklang mit den harmonisierten Normen erfolgt ist, sollen für einen begrenzten Zeitraum und während der Durchführung der notwendigen Verfahren in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.

2. PSA oder Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung können ebenfalls von den zuständigen Behörden beschafft werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass diese Produkte nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der derzeitigen Pandemie zur Verfügung gestellt werden. Diese Produkte dürfen nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen und anderen Verwendern zugänglich gemacht werden.

Siehe hierzu:




ACHTUNG Hinweis zu selbstgenähten Masken
Viele Unternehmen machen derzeit aus der Not eine Tugend und spezialisieren ihre Produktion auf Artikel, die dringend benötigt werden. Vor allem in der Kreativwirtschaft ist das Nähen von Stoffmasken verbreitet. 
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein weist darauf hin, dass Produzenten Abmahnungen drohen, wenn sie diese Produkte zum Beispiel als „Atemschutz-“ oder „Mundschutzmaske“ bezeichnen. Diese Begriffe implizieren einen Übertragungsschutz, den selbstgenähte Stoffmasken nicht leisten können. Somit werden die rechtlichen Voraussetzungen eines Medizinprodukts nicht eingehalten, eine CE-Kennzeichnung wie sie für Medizinprodukte erforderlich ist, haben sie nicht.

„Es dürfen selbstgefertigte Masken verkauft oder an Dritte abgegeben werden, aber nicht als Medizinprodukte“, betont IHK-Juristin Eva Charlotte Stoll. „Deshalb sollten bei der Angebotsbeschreibung keine Begriffe benutzt werden, die auch nur ansatzweise eine medizinische Schutzwirkung implizieren, wie zum Beispiel Mundschutz, Mundschutzmaske, Atemschutzmaske, Übertragungsschutz, Covid-19, Corona.“ Zulässig seien hingegen Bezeichnungen wie „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasen-Maske“ oder „Behelfsmaske“. Link IHK


ACHTUNG NachtragDer offizielle Sprachgebrauch für selbst hergestellte Masken ist jetzt „Community-Maske“

Masken sind Verbraucherprodukte. Für Verkauf oder Spende sind daher neben einer korrekten Textilkennzeichnung auch eine Herstellerangabe mit Name und Anschrift sowie Gebrauchshinweise erforderlich. Ausführliche Informationen und praktische Hinweise dazu finden Sie im „Leitfaden Mund-Nasenmasken“ des Gesamtverbands textil+mode. 

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des BfArM.



Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf einen Link der EU hinweisen „Mythen über Covid-19: 

Woran erkennt man Falschinformationen und was kann man dagegen tun?“

Freitag, 27. März 2020

COVID-19- Bedrohung - Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel

Ausnahmezulassung für Hände­desinfektionsmittel

Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Desinfektions­mittel zur Händedesinfektion nachgefragt. In den Apotheken und Drogeriemärkten sind entsprechende Präparate derzeit praktisch nicht mehr erhältlich.

Aus diesem Grunde gibt die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die "Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender" gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bekannt.

Aktualisierung der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020: Update 20.03.2020

Die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde hat nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die "Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender" gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aktualisiert. Insbesondere ist in dieser Verfügung der Adressatenkreis erweitert worden. Die überarbeitete Allgemeinverfügung steht als Download für Sie bereit.

Update 17.03.2020:

Die Bundesstelle für Chemikalien stellt Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Allgemeinverfügungen zur Zulassung von Biozidprodukten zur hygienischen Händedesinfektion auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit der BAuA vom 4.3.2020 und vom 13.3.2020 zur Verfügung.

Update 16.03.2020:

Die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde gibt nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die "Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender" gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bekannt.

Siehe hierzu:

Aktualisierte Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger, 1-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit


Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit


Herstellung von Mitteln zur hygienischen Händedesinfektion

Zusätzliche Informationen zur Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit


Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Allgemein­verfügungen zur Zulassung von Biozid Produkten zur hygienischen Händedesinfektion

Dienstag, 14. Januar 2020

IHK Termine 2020 - diverse Kurse zu Themen rund um das “product compliance management”







21. September 2020  IHK Duisburg Tagesseminar

„Produktsicherheit und Produktkennzeichnung / Bekämpfung von Produktpiraterie“ 

für Unternehmen die Waren herstellen oder in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen, bzw. auf dem Markt bereitstellen. 








01. Oktober 2020 IHK Krefeld

"Richtige Produktkennzeichnung nach ProdSG"

8 Unterrichtsstunden | Kurs T075-SK120 | Donnerstag | 9:00 -16:00 Uhr

Die richtige Produktkennzeichnung ist nach ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) für jedes Produkt zwingend vorgeschrieben aber für jedes Produkt anders, doch wie sieht sie nun aus?


08. Oktober 2020 IHK Krefeld


"Produktsicherheitsgesetz für Kreativ Startups  - Shortcut"

4 Unterrichtsstunden | Kurs T076-SK120 | Donnerstag | 18:00-21:15 Uhr

Wo und wie finde ich Gesetze, EU Richtlinien aber auch Arbeitshilfen und Unterlagen zu den einzelnen Produktgruppen. 


29. Oktober 2020 IHK Krefeld

"Technische Dokumentation - Basiswissen und Checklisten"

8 Unterrichtsstunden | Kurs T018-SK120 | Donnerstag | 9:00 -16:00 Uhr

Nach den EU-Regeln ist die technische Dokumentation untrennbarer Teil eines Produktes, diese hilft Unternehmen dabei, ihre Produkte im Sinne eines Qualitätsmanagements rechtssicher im EWR zu vermarkten.

 

18. November 2020 IHK Mönchengladbach

"Produktsicherheit ein lockerer Einstieg zu Fragen rund um sichere Produkte."                2 Stunden Dialog | Im Rahmen der Gründertage | Mittwoch | 14:00 - 16:00 Uhr

Ziel der Veranstaltung ist es Gründer oder potentielle Gründer zu sensibilisieren, dass sie ihre Produkte richtig kennzeichnen. Das Seminar soll einen Überblick darüber geben welche Vielfalt an Gesetzen es zu beachten gibt. Es soll aber auch ermutigen, dass es machbar ist.

Der kurze Zeitrahmen ermöglicht natürlich nur einen Überblick, sodass man zumindest mit einem Handlungskonzept für das eigene Produkt aus der Veranstaltung geht.







Weitere Infos finden Sie hier und 


Dienstag, 10. Dezember 2019

Von Anfang an geplant.


 

Wie man schon im Design- und Beschaffungsprozess eines Werbeartikels die Produktsicherheit mitdenkt.


Termin Dienstag, 07.01.2020 14:30 - 15:00 



PSI Members Only Lounge Halle 9, Stand G20/20a 

Montag, 11. November 2019

Verbraucher Schutz App zur Warnung vor unsicheren Lebensmitteln und Produkten.

App Verbraucher Schutz vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Warnung vor unsicheren Lebensmitteln und Produkten. Lebensmittel-Meldefunktion für Verbraucher!


Die letzten Tage rund um den Skandal um verseuchte Wurst haben es gezeigt, schnelle Information des Einzelnen kann lebenswichtig sein. Die App warnt den Verbraucher über Lebensmittel und Produkte die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und vom Hersteller zurückgerufen wurden. Liegen entsprechende Warnungen vor, erhält der Nutzer eine Benachrichtigung auf sein Smartphone. Dabei kann er über „Einstellungen“ sowohl die Anzahl der Warnungen als auch die Benachrichtigungen individuell steuern.

Verbraucher können mit dieser App selbst aktiv werden und über eine integrierte Meldefunktion nicht sichere Lebensmittel in nur 4 Schritten dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit melden. Von dort wird die Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) weitergeleitet.

Darüber hinaus informiert diese App über die 7 wichtigsten Regeln zur Lebensmittelhygiene, gibt Hinweise zur Kennzeichnung bei Lebensmitteln und über empfehlenswerte Gütesiegel. Zu vielen Verbraucherfragen bietet sie tagesaktuelle Meldungen.



zur App Verbraucherschutz im iTunes® App-Store

zur App Verbraucherschutz im Google Play Store



Montag, 2. September 2019

Produktsicherheit aktuell "Neue EU-Regelungen zur Produktsicherheit - EU Verordnung in Kraft getreten"

Neue EU-Regelungen zur Produktsicherheit
Im Newsletter vom 15. Februar dieses Jahres war die Verabschiedung der Verordnung ja schon angekündigt worden, jetzt am 20. August ist die EU Verordnung 2019/1020 in Kraft getreten.

Für unzählige Produkte wie Maschinen, Elektrogeräte oder Spielzeug gelten EU-weit einheitliche Anforderungen an die Produktsicherheit. Auf den Produkten ist dies unter anderem durch das CE-Zeichen gekennzeichnet.

Eine große Herausforderung stellt jedoch der illegale Vertrieb nicht gesetzeskonformer Produkte aus Nicht-EU-Staaten über verschiedene Online-Plattformen dar.
Die EU-Kommission hat dieses Problem erkannt und plante eine entsprechende Verschärfung der Gesetze. Mit Hilfe der Expertise aus der Wirtschaft – darunter auch den IHKs – konnte im Gesetzgebungsprozess auch der Schutz der vielen Unternehmen erreicht werden, die sehr verantwortungsbewusst mit dem Thema Produktsicherheit umgehen und mit einer Neuregelung einen unangemessenen Bürokratieaufwand befürchtet hatten.

Diese Verordnung wird die Kontrollen durch die nationalen Behörden und Zollbeamten verstärken, um die Kontrollen von Produkten auf dem EU-Markt zu verbessern und unsichere und illegale Produkte zu entfernen. Maßnahmen gegen unsichere oder illegale Produkte können nur dann wirksam sein, wenn die Behörden zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Die neue Verordnung wird daher den Informationsaustausch über illegale Produkte und laufende Ermittlungen intensivieren.

Die neue Verordnung setzt nun stärker auf eine wirksamere Marktüberwachung sowie eine bessere Aufklärung der Unternehmen über ihre Pflichten.

Die neue EU-Verordnung 2019/1020 zur Sicherheit von Produkten wird ab 2021 gelten. 



ACHTUNG! in diesem Zusammenhang möchte ich auf das Seminar im September hinweisen welches dieses Themenfeld behandelt!

Sichere Produkte, zufriedene Kunden

Ein Seminar in Kooperation mit den Fachmessen PSI und PromoTex Expo, dem PSI-Netzwerk sowie dem Signforum24

18. September 2019 PSI Institute | rwi4 Völklinger Straße 4 40219 Düsseldorf

Kosten: 145,00 € zzgl. MwSt., inkl. Lunch, Snacks, Getränke, Seminarunterlagen, Teilnahmebestätigung

Freitag, 26. Juli 2019

Verbraucherschutzbehörde rät: Bei Nutzung von E-Scootern auf CE-Kennzeichnung achten

Produktsicherheit Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg

NUR 315 VON 1.772 E-SCOOTERN ERFÜLLTEN BEI EINFUHR IN DIE EU DIE ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTSICHERHEIT

Seit knapp einem Monat sind die sogenannten Elektro-Scooter (auch E-Scooter) für Hamburgs Straßen zugelassen. Aufgrund europäischer Regelungen zur Maschinensicherheit werden an sie umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gestellt, die Herstellerinnen und Hersteller einhalten müssen. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) überprüft insbesondere bei ihren Einfuhrkontrollen im Hamburger Hafen regelmäßig, ob bei E-Scootern diese Anforderungen eingehalten werden. Bei etlichen Stichprobenkontrollen stellten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Produktsicherheit der Behörde fest, dass die Anforderungen nicht eingehalten wurden. Die BGV rät Nutzerinnen und Nutzern von E-Scootern deshalb, beim Erwerb der Geräte auf die CE-Kennzeichnung zu achten.

Seit Januar 2019 wurden 1.772 E-Scooter bei der Einfuhr in die Europäische Union im Hamburger Hafen kontrolliert. Nur 315 E-Scootern wurde die Einfuhr in die EU gewährt, alle anderen erhielten keine Freigabe zum freien Verkehr.

Um die Freigabe zum freien Verkehr zu erhalten, müssen Herstellerinnen und Hersteller, die E-Scooter für den deutschen Markt anbieten wollen, neben ihren Herstellerangaben insbesondere auch die CE-Kennzeichnung anbringen und eine sogenannte EG-Konformitätserklärung der Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beifügen.

In der EG-Konformitätserklärung müssen Herstellerinnen und Hersteller zudem mit Unterschrift bestätigen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie vollständig eingehalten werden und eine in der EU ansässige Person benennen, die die technische Dokumentation zum E-Scooter aufbewahrt und damit den Nachweis der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie antreten kann.

Die BGV rät daher Einführerinnen und Einführern wie auch Nutzerinnen und Nutzern, vor dem Kauf oder der Anmietung von E-Scootern auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Ferner sollte auch darauf geachtet werden, dass mit der deutschen Bedienungsanleitung auch die EG-Konformitätserklärung der Herstellung von Verkäuferin bzw. Verkäufer oder Vermieterin bzw. Vermieter vorgelegt werden kann. Die Behörde wird die Einhaltung der zuvor genannten Anforderungen verstärkt bei ihren Einfuhrkontrollen überprüfen.


Nachfragen von Endkonsumentinnen und -konsumenten und Wirtschaftsakteurinnen und -akteuren nimmt in der BGV das Referat per E-Mail unter produktsicherheit@bgv.hamburg.de entgegen.

Freitag, 12. Juli 2019

Neue Seminare zur Produktsicherheit im September



Produktsicherheit und Produktkennzeichnung / Bekämpfung von Produktpiraterie. 
Ein Tagesseminar für Unternehmen die Waren herstellen oder in den EWR einführen, bzw. auf dem Markt bereitstellen. 
2. September 2019 in der Niederrheinischen IHK zu Duisburg (Seminar Nr. T069-ID119)
Sichere Produkte, zufriedene Kunden. 
Ein Seminar in Kooperation mit den Fachmessen PSI und PromoTex Expo, dem PSI-Netzwerk sowie dem Signforum24 
18. September 2019 PSI Institute | rwi4 Völklinger Straße 4 40219 Düsseldorf
Informieren sie sich rechtzeitig und planen Sie Ihre Teilnahme für 2019. Weitere Informationen finden Sie unter produktsicherheit,org

Dienstag, 18. Juni 2019

Einwegplastik: EU-Staaten geben grünes Licht für neue Regeln

Die EU-Mitgliedstaaten haben am Dienstag den 21.05.2019 im Rat endgültig grünes Licht für neue Vorgaben zu Einwegplastikprodukten gegeben.

Um die Vermüllung der Meere einzudämmen, sollen die zehn Wegwerfprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden zu finden sind, aus den Regalen verschwinden.

Hersteller werden in die Pflicht genommen für die Kosten von Säuberungsaktionen, zum Beispiel von Zigarettenstummeln. Zudem gibt es neue Regeln für das Recycling von Plastikflaschen und sogenannte oxo-abbaubare Kunststoffe, die sich nach Verwendung nicht endgültig auflösen. Die EU-Staaten haben zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Die neuen Vorschriften beinhalten unterschiedliche Maßnahmen für verschiedene Produkte:


Ein Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte, für die es auf dem Markt Alternativen gibt, und zwar Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie Becher, Lebensmittelverpackungen und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol und alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen.

Maßnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs von Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern aus Kunststoff sowie die besondere Kennzeichnung und Etikettierung bestimmter Produkte.

Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung zur Deckung der Kosten von Säuberungsaktionen (Tabakprodukte mit Filter oder Fanggeräte).

Eine Mindestquote von 90 Prozent für die getrennte Sammlung von Kunststoffflaschen bis 2029 (77 Prozent bis 2025) und die Einführung von Vorschriften für das Produktdesign, wonach die Deckel an den Getränkeflaschen fest angebracht sein müssen, sowie das Ziel eines Anteils von 25 Prozent recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen ab 2025 und von 30 Prozent in allen Kunststoffflaschen ab 2030.


Nächste Schritte

Dem heutigen Beschluss des Rates der Europäischen Union folgt die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie sieht unterschiedliche Fristen für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen vor:

Die Verbote und die Kennzeichnungspflichten müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten umgesetzt werden.

Die Bestimmung, dass Verschlüsse und Deckel für alle Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern am Behälter befestigt sein müssen, muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt werden.

Die Umsetzung der zusätzlichen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung muss je nach Produkt zwischen Januar 2023 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen.


Hintergrund


Die Richtlinie über Einwegkunststoffe ist ein wesentliches Element des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft der Juncker-Kommission und ist Teil der EU-Kunststoffstrategie, der umfassendsten Strategie weltweit, bei der der materialspezifische Lebenszyklus im Mittelpunkt steht, um Kunststoffabfälle und ihre verheerenden Auswirkungen zu bekämpfen und die Vision einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Kunststoffindustrie zu unterstützen.

Mit der Richtlinie wird ein ähnlicher Ansatz verfolgt wie mit der erfolgreichen Richtlinie über Kunststofftragetaschen aus dem Jahr 2015, die zu einem raschen Wandel des Verbraucherverhaltens geführt hat.

Sobald sie umgesetzt sind, werden die neuen Maßnahmen sowohl ökologische als auch ökonomische Vorteile bringen, z. B.:

Vermeidung der Emission von 3,4 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent;

Vermeidung von Umweltschäden, die sich bis 2030 auf 22 Mrd. Euro belaufen würden;

Einsparungen für die Verbraucher in Höhe von geschätzten 6,5 Mrd. Euro.


Weitere Informationen:

Vorschlag zu Einwegkunststoffprodukten

Fragen und Antworten: Neue EU-Vorschriften für Einwegkunststoffprodukte

Factsheets zur Kunststoffstrategie(link is external)

Europäische Strategie für Kunststoffe

Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft

Quelle: EU Kommission

Freitag, 15. März 2019

Produktsicherheit beim 3-D-Druck

Tipps für private Verwenderinnen und Verwender

Doch mit dieser Entwicklung muss auch die Produktsicherheit mithalten. Sie fängt beim Kauf des Gerätes und der Druckmaterialien an. Hierbei lohnt der Blick auf den Hersteller, die Sicherheitsfunktionen des Gerätes und das Typenschild. Nicht alle der angebotenen Druckmaterialien sind für jeden Drucker geeignet. Sie können bei der Verarbeitung gesundheitsgefährdende Dämpfe abgeben.In den letzten Jahren hat der 3-D-Druck einen regelrechten Hype erlebt. Ursprünglich in der Industrie eingesetzt, wird er nun auch von vielen privaten Verwenderinnen und Verwendern genutzt. Sie können Drucker maßgeschneidert aus Fertigteilen zusammenbauen, digitale Druckvorlagen bearbeiten und ihre kreativen Ideen dreidimensional ausdrucken.

Die Sicherheit und Gesundheit von Personen muss auch im Hinblick auf den Druckvorgang und die gefertigten Produkte berücksichtigt werden. An der heißen Druckerdüse besteht Verbrennungsgefahr, oder Gegenstände können sich entzünden. Auf den Produkten aus Kunststoff lagern sich mitunter Keime ab. Oder sie können schmelzen, wenn sie beispielsweise als Kerzenhalter verwendet werden.

Private Verwenderinnen und Verwender werden zum Hersteller oder Händler, wenn sie Geräte und gedruckte Produkte verkaufen. Damit haben sie, möglicherweise unbeabsichtigt, die Rolle eines Wirtschaftsakteurs eingenommen. Nach dem Produktsicherheitsgesetz und vielen weiteren Vorschriften gelten für sie dann bestimmte Pflichten, um die Produktsicherheit zu gewährleisten. Diese baua: Praxis gibt einen Überblick über die Technik des 3-D-Drucks. Sie erläutert, was für die Sicherheit wichtig ist, wenn Geräte gekauft, betrieben und gedruckte Produkte verwendet werden. Schließlich wird der rechtliche Rahmen behandelt. Ein Beispiel zeigt, welche Verordnungen greifen, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer als Hersteller auftritt.

Quelle: BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin