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Donnerstag, 6. Oktober 2022

"Gefährliche Produkte in Haushalt und Freizeit“

Damit startete ich am 5.Oktober 2012 meinen wöchentlichen Newsletter ProSA Produktsicherheit Aktuell, 10 Jahre lang ist er jetzt jede Woche erschienen und immer noch ist es eine Insider Information geblieben.

Freuen Sie sich mit mir auf die nächsten 10 Jahre und viele neue Informationen rund um sicheren Produkte, der Originallink vom ersten Newsletter funktionier immer noch!

Die Broschüre "Gefährliche Produkte in Haushalt und Freizeit" ist eine gemeinsame Veröffentlichung von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH).


Doch nun zum heutigen Thema:

Initiative der EU-Kommission für nachhaltige Produkte

Künftig sollen auch Textilien, Möbel, Stahl, Zement und Chemikalien vom Ökodesign umfasst werden.

Im März hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine „Sustainable Products Initiative“ (SPI) sowie einen Vorschlag für eine EU-Strategie für nachhaltige Textilien veröffentlicht.

Die bislang geltende Ökodesign-Richtlinie soll von einer neuen Verordnung abgelöst werden. Die alte Ökodesign-Richtlinie macht nur für eine kleine Anzahl an Produkten Vorgaben zur Reparierbarkeit und Langlebigkeit, z.B. für Waschmaschinen, Kühlschränke, TV-Geräte, Beleuchtung und Motoren. Insbesondere Textilien, die im EU-Binnenmarkt verkauft werden, sollen künftig strengere Anforderungen an nachhaltige Produktion, Haltbarkeit und Kreislauffähigkeit erfüllen. BMUV und BMWK unterstützen das Grundanliegen der EU-Kommission für mehr nachhaltige Produkte im Binnenmarkt.

Verbraucherstaatssekretärin Christiane Rohleder: „Nachhaltige Produkte sollen in Zukunft der Standard in der EU sein. Ressourcen sind endlich. Daher müssen Produkte langlebiger und besser reparierbar werden. Das nutzt der Umwelt und den Verbraucher*innen. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine macht das Einsparen von Ressourcen und Energie noch dringlicher. Daher unterstützen wir, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen hohen Anforderungen an das Ökodesign. Wichtig ist, dass künftig die EU-Vorgaben auch für Produkte mit großen Märkten, wie Textilien oder Möbel, gelten sollen. So sparen wir Energie und Ressourcen in der Produktion und kommen einem Recht auf Reparatur auf alle physischen Produkte einen großen Schritt näher. Mit der Textilstrategie können wir hoffentlich einige Irrwege der Bekleidungsindustrie beenden. Gerade Kleidung wird häufig nicht nachhaltig und auf Kosten von Umwelt oder Menschenrechten produziert. Wenn wir für den EU-Binnenmarkt verbindliche Qualitätsanforderungen für alle Textilien vorschreiben, dann wird das auch die globalen Produktionsbedingungen im Textilsektor verbessern.“

Staatssekretär Udo Philipp: „Das europäische Ökodesign hat eine lange und erfolgreiche Geschichte und hat bereits in der Vergangenheit erheblich zur Steigerung der Energieeffizienz und Verbesserung des Verbraucherschutzes in Europa beigetragen. In der heutigen Zeit ist die Minderung unseres Energieverbrauchs – entweder durch direkte Einsparungen oder mittelbar durch eine verbesserte Materialeffizienz und einen besseren Ressourcenschutz – auch eine Frage der europäischen Sicherheit und Souveränität. Mit den jetzt geplanten Änderungen und der inhaltlichen Erweiterung verbinde ich die Erwartung, dass das europäische Ökodesign ein effektiver Schlüssel für die erfolgreiche Transformation der Wirtschaft hin zu Klimaneutralität wird.“

Mit der Sustainable Products Initiative (SPI) will die EU-Kommission Energieeffizienz- und Ressourcenschutzanforderungen an eine Vielzahl von Produktgruppen regeln. Anders als die bisher geltende Ökodesign-Richtlinie soll die neue Verordnung nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern für fast alle physischen Produkte gelten. Die Verordnung soll künftig den rechtlichen Rahmen vorgeben, mit dem Anforderungen für Umwelt- und Ressourcenschutz an Produkte gestellt werden können. Die neue Ökodesign-Verordnung stellt selber keine direkten Anforderungen an Produkte. Sie gibt aber vor, welche Anforderungen in zukünftigen Produktverordnungen gestellt werden sollen und können. Die Kommission wird einen Zeitplan für die Erarbeitung prioritärer Produktverordnungen vorlegen. Neu ist, dass der gesamte Lebenszyklus der Produkte Beachtung bei neuen Umweltschutzanforderungen finden soll. Die Vorgaben aus der Verordnung sollen zukünftig zu längerer Haltbarkeit, Austauschbarkeit von Einzelteilen und zu mehr Reparierbarkeit führen. Außerdem wird der Einsatz von Rezyklaten und damit das Recycling insgesamt gestärkt. So konkret waren die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie bislang nicht.

Mit der Textilstrategie nimmt die EU-Kommission die Transformation im Bekleidungssektor in den Fokus. Mit den neuen, umfassenden und strengeren Vorgaben soll die nicht-nachhaltige „Fast Fashion“ eingeschränkt und die Kreislauffähigkeit der Produkte gesteigert werden; etwa durch das Zusammenspiel mit der auf Textilprodukte ausgeweiteten Ökodesign-Verordnung. Aktuell befinden sich jährlich mehr als 20 Milliarden Kleidungsstücke in der EU im Umlauf. Demnach bestehen aus Sicht von BMUV und BMWK große Potentiale, um eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Beide Ministerien setzen sich dafür ein, dass im EU-Binnenmarkt verbindliche Vorgaben für nachhaltiges Produktdesign im Textilsektor erreicht werden. Insbesondere die immer weiter verbreitete Beimischung billiger und massenhaft verwendeter synthetischer Fasern (Elastan) erschweren eine sortenreine Sortierung und damit ein potentielles Recycling.

Darüber hinaus setzen sich die Ministerien für verbindliche Vorgaben bezüglich der Beimischung von textilen Rezyklatfasern in neu produzierte Bekleidung ein. Denn schon ab 2025 gilt im Binnenmarkt die Pflicht zur getrennten Sammlung von Alt-Textilien und die gesammelte Menge an alter Kleidung wird ansteigen. Allerdings fehlt bislang in der EU eine Infrastruktur für ein „Faser-zu-Faser“-Recycling im industriellen Maßstab. Um die hochwertige Erfassung und Verwertung von Alttextilien zukünftig sicherzustellen, untersucht das BMUV in einem Forschungsvorhaben, wie eine erweiterte Herstellerverantwortung implementiert werden kann. Die europäische Textilstrategie hat ebenfalls eine Empfehlung für eine erweiterte Herstellerverantwortung gegeben, so dass unsere Überlegungen zeitlich passgenau sind, um auch im europäischen Kontext handlungsfähig zu bleiben.

Die heute vorgestellten Entwürfe für „Sustainable Products Initiative“ (SPI) und Textilstrategie werden nun zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sowie im EU-Parlament beraten. Anschließend werden sie im Trilogverfahren behandelt, bevor die EU-Kommission sie veröffentlichen kann.

Weitere Informationen FAQ Recht auf Reparatur

Quelle: Europäische Kommission | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 


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Freitag, 18. März 2022

PEFC Zertifizierung - Holz aus Russland und Weißrussland/Belarus gilt ab sofort als „Konfliktholz“

Pressemitteilung PEFC Stuttgart/Genf März 2022.


Mit sofortiger Wirkung gilt sämtliches Holz aus Russland und Weißrussland/Belarus als sogenanntes „Konfliktholz“ und kann daher nicht für PEFC-zertifizierte Produkte verwendet werden. Das stellte der Vorstand von PEFC International im Rahmen einer außenordentlichen Sitzung am 04.03.2022 klar, in der die militärische Aggression Wladimir Putins gegen die Ukraine und deren Auswirkungen auf das PEFC-System sowie PEFC-zertifizierte Waldbesitzende und Unternehmen der PEFC-Chain-of-Custody diskutiert wurden.

In einem Statement von PEFC International heißt es: „PEFC ist äußerst besorgt über den Angriff der russischen Regierung auf die Ukraine. Die militärische Invasion steht in direktem Widerspruch zu unseren Grundwerten. Diese Aggression verursacht unsägliches und inakzeptables Leid sowie den Tod unschuldiger Menschen, einschließlich Frauen und Kinder. Sie hat auch unmittelbare und langfristige zerstörerische Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Wälder und auf die vielen Menschen, die für ihren Lebensunterhalt auf die Wälder angewiesen sind.“

Die Einstufung von Holz aus Russland und Weißrussland/Belarus als „Konfliktholz“ folgt auf die Verabschiedung der Resolution zur Aggression gegen die Ukraine durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, die „die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine [...] [und] die Beteiligung von Weißrussland aufs Schärfste verurteilt“.

Der Vorstand von PEFC International wird die Situation weiterhin beobachten und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen in Erwägung ziehen.

Technische Anmerkungen / Hintergründe zum Terminus „Konfliktholz“:

Der PEFC Chain of Custody-Standard betrachtet „Konfliktholz“ als sogenannte „umstrittene Quelle“ (PEFC ST 2002:2020 3.7), die nicht in PEFC-zertifizierten Produktgruppen verwendet werden kann (PEFC ST 2002:2020; Anhang 1 6.1). „Konfliktholz“ wird definiert als „Holz, das zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Lieferkette von bewaffneten Gruppen, seien es Rebellengruppen oder reguläre Soldaten, oder von einer in einen bewaffneten Konflikt verwickelten zivilen Verwaltung oder deren Vertretern gehandelt wurde, um entweder den Konflikt aufrechtzuerhalten oder aus Konfliktsituationen persönlichen Nutzen zu ziehen." (PEFC ST 2002:2020, 3.6).

Die Klarstellung, dass Holz aus Russland und Weißrussland/Belarus als „Konfliktholz“ zu kategorisieren ist, basiert auf der Resolution A/ES-11/L.1 (2. März 2022) der UN-Generalversammlung „Aggression gegen die Ukraine“ während der elften Dringlichkeitssitzung. Sie dient dazu, die Integrität der PEFC-Produktkettenzertifizierung zu gewährleisten. Diese Klarstellung ist zunächst für sechs Monate gültig.

PEFC International hat hierzu weitere Hinweise veröffentlicht

PEFC Deutschland

PEFC International FAQ

 Quelle bearbeitet: PEFC

 

Freitag, 30. Juli 2021

"Novelle des Verpackungsgesetzes seit 3. Juli in Kraft!"

Erste Ausbaustufe des Verpackungsregisters LUCID startet: Lückenschluss für Marktplätze und ausländische Importeure

Pressemitteilung: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister


Seit 3. Juli ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Verschiedene europäische Rechtsakte mussten unter anderem in deutsches Recht überführt werden. Obwohl die neue Fassung des Verpackungsgesetzes erst am 14. Juni 2021 verkündet wurde, ging die erste notwendige Ausbaustufe des Verpackungsregisters am 3. Juli 2021 pünktlich an den Start. Erneut hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter Beweis gestellt, dass sie als digitale Behörde schlank und effizient selbst komplette Datenbankumbauten in kurzer Zeit realisieren kann. Die zweite Ausbaustufe erfolgt zum 1. Juli 2022.

Worum geht es inhaltlich? Immer mehr Verpackungen gelangen aus dem Ausland nach Deutschland, immer mehr Waren werden über elektronische Marktplätze vertrieben. Das bedeutet eine Vielzahl von Verpackungen. Doch die ausländischen Produzenten und Händler kennen die deutschen Rechtsvorschriften dazu oft nicht. Bislang führte das oft dazu, dass die ausländischen Firmen sich illegal verhielten. Der Vollzug im Ausland ist schwierig.

 Ab 3. Juli 2021 sieht das Verpackungsgesetz vor, dass ausländische Produzenten und Onlinehändler einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen können. Dieser übernimmt die Erfüllung aller Pflichten für den eigentlich Verpflichteten. Damit ist gewährleistet, dass dieser das deutsche Recht kennt und jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Bevollmächtigte meldet die erforderlichen Daten an das Verpackungsregister LUCID. Hierzu waren umfangreiche Umprogrammierungen der Software LUCID notwendig. Eine weitere kleine Änderung mit großer Wirkung bringt ebenfalls ein deutlich größeres Maß an Transparenz: Anstelle der E-Mail-Adresse wird künftig die Steuernummer veröffentlicht. Über diese können die nach dem Gesetz Verpflichteten von den Händlern und Marktplätzen besser identifiziert werden. Verpackungen von Produzenten, die nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot. Nun können Händler und Marktplätze über eine Schnittstelle schnell anhand der Steuernummer der Produzenten und Onlinehändler ermitteln, ob diese im Register gelistet sind. Trittbrettfahrer fallen schneller auf.

„Verpackungen sind Rohstoffe. Nur in einem finanziell gesunden Markt können die Recyclinganforderungen auf hohem Niveau umgesetzt werden. Trittbrettfahrer müssen identifiziert werden, sie müssen auch für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Die gesetzlichen Änderungen schaffen mehr Transparenz in zwei zentralen Bereichen,“ erläutert Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, den Sinn der ersten Ausbaustufe des Registers.







Zwei weitere Termine bringen zusätzliche Regelungen für noch mehr Transparenz.

• Zum 1. Januar 2022: Die erweiterte Pfandflicht für Einweggetränkeverpackungen

• Ab 1. Juli 2022: Die zweite Ausbaustufe des Registers betrifft dann all diejenigen, die befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Ab dem Zeitpunkt muss der Hersteller für alle Verpackungsarten eine Registrierung vornehmen, also auch für Pfandverpackungen, Transportverpackungen oder industrielle Verpackungen. Auch die sogenannten Serviceverpackungen (z. B. To-Go-Verpackungen, die in der Filiale befüllt werden) unterliegen dann der Registrierungspflicht. Allerdings müssen in der Regel keine Datenmeldungen hinterlegt werden.

• Auch die elektronischen Marktplätze und Online-Plattformen werden ab dem 1. Juli 2022 direkt in die Pflicht genommen. Diese Marktteilnehmer dürfen Waren in ihren Versandverpackungen und weiteren Verkaufsverpackungen nur dann anbieten, wenn die Verpackungen an einem System beteiligt und im Verpackungsregister LUCID registriert wurden. Dies ergänzt die Neuregelung zur Steuernummer, da damit die Grundlage geschaffen wurde, diese Pflicht digital umzusetzen.

Mit der Veröffentlichung der registrierten Unternehmen wird nachvollziehbar, wer diese Verpackungen in Verkehr bringt.

Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Die klare Benennung der Adressatengruppe erhöht die bereits erreichte Transparenz nochmal deutlich. Das Prinzip der direkten Produktverantwortung wird konsequent und konkret für alle Arten von Verpackungen und Vertriebswege benannt. Für ausländische Unternehmen wird es einfacher, die Regeln einzuhalten. Wir treten in eine neue Phase der Wirksamkeit des Gesetzes ein.“ Seit Inkrafttreten des Gesetzes 2019 wurde viel erreicht. Aktuell sind rund 212.000 Unternehmen registriert. Das entspricht im Vergleich zu 2018 dem Trend einer Vervierfachung der produktverantwortlich handelnden Unternehmen. Mehr Produzenten zahlen für das Recycling ihrer Verpackungen. Die Unternehmen kümmern sich zunehmend um recycling- und umweltgerechte Verpackungen. Auch für den Vollzug hat die ZSVR mit dem digitalen Behördenportal im April 2021 neue Voraussetzungen geschaffen. Der Zugriff der zuständigen Behörden auf identifizierte Fehlverhaltensfälle von Unternehmen erfolgt damit direkt.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihren Sitz in Osnabrück. Stifter sind die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), der Handelsverband Deutschland (HDE), die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) sowie der Markenverband. Sie wird mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 als beliehene Behörde für mehr Transparenz und Kontrolle beim Verpackungsrecycling sorgen. Dazu führt sie ein Register aller Produktverantwortlichen aus Industrie und Handel, gleicht Mengen von Herstellern und Systemen ab und sorgt damit für mehr Fairness und eine transparente Kostenteilung unter den Beteiligten. Vorstand der Stiftung ist die Juristin Gunda Rachut. Weitere Informationen zur Arbeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister finden Sie unter www.verpackungsregister.org 

 


Weiter zum Thema: Link Umwelt Bundesamt

Samstag, 26. Juni 2021

ebay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

ebay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der Entscheidung vom 24.06.21 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.

Das OLG verpflichtete deshalb die Betreiberin von ebay.de, es zu unterlassen, ihren Marktplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen.

Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de.

Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen sei, urteilte das OLG. Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. „notice an take down“-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.

Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch nicht streitgegenständlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021, Az. 6 U 244/19 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2019, Az. 2-6 O 77/19) Die Entscheidung ist in Kürze unter www.nv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Pressemitteilung: OLG Frankfurt am Main

Freitag, 2. April 2021

COVID-19 verdächtige Zertifikate für PSA

 


Nein leider kein Aprilscherz!

Anbei eine Stellungnahme der „European Safety Federation“ ESF zur Situation mit gefälschter PSA im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie.

Die Europäische Sicherheitsföderation (ESF) ist ein gemeinnütziger Handelsverband von PSA-Lieferanten. 

Sie liefert Informationen an den Markt, hat jedoch keine offizielle Rolle bei der Zertifizierung, Konformitätsbewertung, Registrierung oder Marktüberwachung für PSA. Um zu überprüfen, ob ein von einer benannten Stelle ausgestelltes Zertifikat echt und gültig ist, müssen Sie sich an die betreffende benannte Stelle wenden.

Angesichts der großen Anzahl von Anfragen bitten wir Sie, zuerst den vollständigen Artikel zu lesen, bevor Sie sich an den ESF oder einen der nationalen Handelsverbände der PSA-Lieferanten wenden. Wenn Sie ein „Zertifikat“ für PSA haben, das eindeutig nicht von einer benannten Stelle für PSA stammt (dies bedeutet sicherlich alle Institute außerhalb der EU, Norwegens, der Schweiz oder der Türkei), besteht kein Zweifel daran, dass das Dokument keine gültige Rechtsgrundlage für ist CE Kennzeichnung.

Alle arbeiten sehr hart und mit den besten Absichten, den Beschäftigten im Gesundheitswesen und anderen Personen, die am Kampf gegen die COVID-19-Krise beteiligt sind, die erforderliche PSA zur Verfügung zu stellen.

In erster Linie muss die Konformitätserklärung (DoC) vorgelegt und überprüft werden. Bei Produkten, die von außerhalb der EU (einschließlich der EFTA und anderer Teilnehmer am Binnenmarkt) eingeführt werden, muss der Importeur sicherstellen, dass der Hersteller die in der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 vorgesehene Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Wenn Zweifel an der DoC bestehen oder keine DoC verfügbar ist oder ein Import von außerhalb der EU erfolgt, ist es sinnvoll oder sogar erforderlich, die Zertifizierung zu überprüfen. 

Siehe die Artikel " Was ist beim Import von PSA (z. B. FFP2-Masken) in die EU zu tun? " Und " Konformitätsbewertungsverfahren für PSA ". 

Siehe auch Leitfaden "Wie kann überprüft werden, ob Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung rechtmäßig in den EU-Markt gebracht und somit gekauft und verwendet werden können - auch im COVID-19-Kontext ", der von der EU-Kommission veröffentlicht wurde.

 Link zur Übersicht der Datenbank


Mittwoch, 3. März 2021

„DAS EU-UMWELTZEICHEN ERLEICHTERT IHNEN DIE GRÜNE ENTSCHEIDUNG“

Mehr als 72.000 Produkte und Dienstleistungen in Europa tragen das EU-Umweltzeichen. So sind umweltfreundliche Produkte wie Seifen und Shampoos, Farben und Lacke, Elektrogeräte und Möbel aber auch Dienstleistungen wie Hotels und Campingplätze für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar. Doch in der Textilindustrie kommt das Zeichen kaum zum Einsatz. Lutz Gathmann, Spezialist für Produktsicherheit und Design, weist darauf hin, dass in Deutschland gerade einmal vier Textilunternehmen das EU-Umweltzeichen tragen.

Eindeutige Kriterien

Seit 1992 kennzeichnet das europaweit und weltweit anerkannte EU-Umweltzeichen Produkte und Dienstleistungen, die über ihren gesamten Lebenszyklus hohen Umweltstandards entsprechen. „Um sich für das EU-Umweltzeichen zu qualifizieren, müssen Produkte und Dienstleistungen strenge Kriterien erfüllen“, sagt Lutz Gathmann und führt weiter aus: „Von der Rohstoffgewinnung über die Herstellung, den Vertrieb bis zur Entsorgung: Das EU-Umweltzeichen fordert die Kreislaufwirtschaft und belohnt Herstellungsverfahren, die weniger Abfall und CO2 erzeugen. Außerdem fordert es Produkte zu entwickeln, die langlebig und gut zu recyceln sind.“

Dieser Lebenszyklusansatz garantiert nach den Worten von Lutz Gathmann, dass die wichtigsten Umweltauswirkungen der Produkte im Vergleich zu ähnlichen Produkten auf dem Markt verringert werden. Die Kriterien der Gebrauchstauglichkeit garantieren auch eine gute Produktleistung. Die EU gibt eindeutige Kriterien an die Hand, die zur Vergabe des Zeichens führen.

Deutschland ist beim Umweltzeichen eher unterrepräsentiert

Im Vergleich mit anderen EU-Ländern ist Deutschland beim Umweltzeichen dennoch eher unterrepräsentiert. Wie in einem EU-Verzeichnis nachzulesen ist (Link: http://ec.europa.eu/ecat/category/en/14/textile-products), finden sich im Bereich Textil gerade einmal vier Hersteller aus Deutschland.

 https://aka-tex.de/2021/03/02/das-eu-umweltzeichen-erleichtert-ihnen-die-gruene-entscheidung








Freitag, 15. Januar 2021

Broschüre gibt Tipps für den Umgang mit FFP2-Masken für den Privatgebrauch

Interdisziplinäres Team mit Wissenschaftler*innen von FH Münster und WWU Münster forscht im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Link zur Broschüre


Freitag, 1. Januar 2021

Produkt safety culture

product safty culture

Wo steht Ihr Unternehmen bei der Produktsicherheit? Ist sie ein notwendiges Übel oder haben sie eine Sicherheitskultur etabliert und ihre Mitarbeiten für sichere Produkte begeistert, ebenso wie ihre Kunden?

www.produktsicherheit.org



Montag, 2. November 2020

Brexit – es geht „CE“ es kommt die „ukca-mark“

 Seit dem „Brexit“ am 31. Januar 2020 befindet sich Großbritannien in einer Übergangsphase, in der es weiterhin Teil des EU-Binnenmarkts ist. 

Diese soll am 31. Dezember 2020 um 23.00 Uhr enden. Das UKCA Conformity Assessed oder UKCA-Zeichen wird ab dem 1. Januar 2021 eingeführt, um das CE-Zeichen in Großbritannien zu ersetzen. Das CE-Zeichen bleibt vorübergehend gültig, um die Umstellung zu erleichtern.

 Das UK Conformity Assessed-Zeichen (UKCA-Mark) ist ein obligatorisches Zeichen um anzuzeigen, dass ein Produkt der britischen Gesetzgebung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sind dafür verantwortlich, das UKCA-Zeichen am Produkt anzubringen. Im Prinzip entspricht es der CE-Kennzeichnung, jedoch für den britischen Markt.

Für die meisten Produkte, die auf dem britischen Markt angeboten werden, bleibt das CE-Zeichen nur noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Einige Ausnahmen sind Medizinprodukte und Bauprodukte.

 Zu diesem Zweck wurden auf der Website gov.uk Informationen veröffentlicht.

Die meisten Unterschiede zwischen den beiden Systemen sind nur administrativer Natur und zeigen lediglich, dass UKCA nur in Großbritannien gilt und nur Informationen in englischer Sprache erfordert. Dies vereinfacht, z. B. wo die technischen Informationen aufbewahrt werden müssen und welche Sprache gilt. Weitere Unterschiede betreffen die nachstehend beschriebene Trennung der britischen Konformitätsbewertungsstellen vom EU-System der benannten Stellen.

Viele Anforderungen, z.B. der Umfang der abgedeckten Produkte, die technischen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren werden zunächst alle gleich sein. Wenn ein Produkt sowohl in der EU als auch in Großbritannien verkauft wird, ist auch die technische Datei, aus der hervorgeht, dass es diese Anforderungen erfüllt, dieselbe.

Die UKCA-Kennzeichnung gilt nur in Großbritannien (einschließlich England, Schottland und Wales). Daher kann es hilfreich sein, sie eher als GBCA-Kennzeichnung zu betrachten. Die CE-Kennzeichnung wird in Nordirland fortgesetzt, das hinsichtlich des Handels mit Waren weiterhin am EU-Binnenmarkt ausgerichtet bleibt. Produkte, die in ganz Großbritannien auf den Markt gebracht werden sollen, benötigen daher sowohl die UKCA- als auch die CE-Kennzeichnung.

Produkte, die in Nordirland (und in der EU) in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig von ihrer Herkunft mit dem CE-Zeichen versehen sein. Produkte, die in Großbritannien in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig von ihrer Herkunft wie oben beschrieben mit UKCA gekennzeichnet sein.

Ein Produkt kann sowohl mit CE- als auch mit UKCA-Zeichen versehen sein, sofern es die damit verbundenen Anforderungen erfüllt. Es ist bereits üblich, auf international verkauften Produkten mehrere Konformitätszeichen zu sehen.

Zur Umsetzung der neuen Vorschriften hat die britische Regierung mehrere Rechtsinstrumente erlassen, um die geltenden Rechtsvorschriften zu ändern. 

Die wichtigsten Bestimmungen sind die Bestimmungen zur Produktsicherheit und Metrologie Änderung EU-Ausstieg 2019 , die 659 Seiten umfassen. Diese Vorschriften ändern die meisten Vorschriften der britischen CE-Kennzeichnung für Produkte, die auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden, und legen die UKCA-Kennzeichnung fest. 

 Wenn eine Richtlinie bereits eine CE-Kennzeichnung vorschrieb und die britischen Vorschriften bereits detailliert waren, beschränken sich die Änderungen auf:

  • Ersetzen des CE-Zeichens durch das UKCA-Zeichen, 
  • Einschränkung der Anwendbarkeit auf Produkte für den britischen Markt, 
  • Ändern von Verweisen auf benannte Stellen in genehmigte Stellen, 
  • Sprachverweise auf Englisch ändern. 

Wenn eine EU-CE-Kennzeichnungsverordnung anstelle einer Richtlinie geändert wird, waren ähnlich wie bei den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien wesentlichere Änderungen erforderlich.

Weitere gesetzliche Instrumente werden im Oktober erwartet, darunter eines zur Einschränkung der Anwendung der Änderungsvorschriften und der UKCA-Kennzeichnung auf Großbritannien, so dass die CE-Kennzeichnungsvorschriften für Nordirland nicht geändert werden.

 Die British Standards Institution (BSI) hält nachdrücklich an ihrem Engagement für die EN-Normen und internationale Standardsysteme ISO fest und „harmonisierte Standards“ bleiben sowohl für die CE- als auch für die UKCA-Kennzeichnung bewährte Verfahren. Die britischen Vorschriften bezeichnen sie als "designierte Standards" und beginnen mit harmonisierten und designierten Standardlisten. Es ist unwahrscheinlich, dass die international agierende British Standards Institution (BSI) EN-Standards zurückzieht.

 

Jedoch ist zu erwarten das die vom Vereinigten Königreich festgelegte Liste sich zeitlich geringfügig unterscheiden wird, da britische Behörden wie die Health and Safety Executive (HSE) ihren Einfluss auf die Normen und Standards ausüben werden die ihren eigenen Vorstellungen entgegenstehen.

 Die Akkreditierungen der britischen benannten Stellen werden zurückgezogen, und ihre CE-Kennzeichnung gilt nicht mehr für Produkte, die nach dem 31. Dezember 2020 auf den EU-Markt gebracht werden. Viele benannte Stellen des Vereinigten Königreichs übertragen folglich Zertifikate an in der EU etablierte benannte Stellen. Dies erfordert Produktkennzeichnungen und Konformitätserklärungen müssen geändert werden.

Britische Stellen, die unmittelbar vor dem 31. Dezember 2020 benannte Stellen waren, werden automatisch zu von Großbritannien zugelassenen Stellen, und ihre Zertifikate bleiben nur für Produkte gültig, die in Großbritannien in Verkehr gebracht werden, sowie für Produkte, die vor diesem Tag CE-gekennzeichnet und auf dem EU-Markt sind.

Weitere Aspekte, die sich unmittelbar auf Hersteller und Importeure auswirken, sind:

  • Ab dem 1. Januar 2021 müssen Importeure von in Großbritannien vermarkteten Produkten in Großbritannien ansässig sein. Ihre Produktkennzeichnungsverpflichtungen können durch Informationen auf Dokumenten, die das Produkt begleiten, für einen Zeitraum von 18 Monaten erfüllt werden.
  • Im EWR bereits niedergelassene Bevollmächtigte werden im Vereinigten Königreich weiterhin anerkannt, nach dem 31. Dezember 2020 niedergelassene Bevollmächtigte müssen jedoch im Vereinigten Königreich sein.
  • In der EU ansässige Organisationen, die britische Produkte für die Vermarktung in der EU einführen, werden zu einem „Importeur“ mit einer erhöhten Verantwortung. Derzeit werden diese Unternehmen als „Vertriebshändler“ eingestuft, die für die Überprüfung von Erklärungen, Anweisungen und Kennzeichnungen verantwortlich sind. 
  • Als Importeure müssen sie auch überprüfen, ob die Produkte über vollständige technische Unterlagen verfügen und ihren Namen und ihre Adresse auf dem Produkt angeben.

Unabhängig vom Austritt Großbritanniens aus der EU werden im Juli 2021 durch die Verordnung (EU) 2019/1020 wichtige Änderungen der Herstellerpflichten eingeführt, die sich wahrscheinlich auf britische und andere Hersteller außerhalb der EU auswirken werden. 

Diese Verordnung wurde mit der Absicht eingeführt, den EU-Binnenmarkt besser gegen nicht konforme Produkte zu verteidigen und Lücken im Durchsetzungssystem zu vermeiden, insbesondere angesichts der zunehmenden Anzahl von Produkten, die Endnutzern innerhalb der EU online zum Verkauf angeboten werden. 

Für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU muss der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in der EU sein:

  • ein Importeur
  • ein vom Hersteller ernannter Bevollmächtigter
  • ein Fulfillment-Dienstleister, der das Produkt bearbeitet, wenn keiner der oben genannten existiert

Freitag, 17. Juli 2020

Veröffendlichung von neuen Leitlinien für Community Masken vom CEN, (Europäische Komitee für Normung)

Die Branchenrichtlinien für wiederverwendbare Stoff-Gesichtsbedeckungen werden weiter ausgebaut, da das Europäische Komitee für Normung CWA 17553: 2020 „Community-Gesichtsbedeckungen - Leitfaden zu Mindestanforderungen, Prüf- und Verwendungsmethoden“ veröffentlicht.

Community-Gesichtsbedeckungen fallen normalerweise nicht in den Geltungsbereich der einschlägigen Vorschriften für persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Medizinprodukte, sodass undefinierte Anforderungen an Kennzeichnung, Design und Wirksamkeit bestehen bleiben. Als Reaktion darauf hat das Europäische Komitee für Normung CEN das Workshop-Abkommen CWA 17553: 2020 veröffentlicht. 

CWA 17553: 2020 trägt den vollständigen Titel „Community-Gesichtsbedeckungen - Leitfaden zu Mindestanforderungen, Prüf- und Verwendungsmethoden“ und legt die Mindestanforderungen für wiederverwendbare oder wegwerfbare Community-Gesichtsbedeckungen und Materialien für die breite Öffentlichkeit fest, einschließlich Erwachsener und Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren (wenn von einem Erwachsenen beaufsichtigt). 

CWA 17553: 2020 kann kostenlos von der CEN- und CENELEC-Website sowie von den Websites der nationalen CEN-Mitglieder heruntergeladen werden: 
ftp://ftp.cencenelec.eu/EN/ResearchInnovation/CWA/CWA17553_2020.pdf